Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_299/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against refusal of suspensive effect in debt enforcement due to insufficient substantiation

Geschäftsnummer 5A_299/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal against a cantonal supervisory authority's refusal to grant suspensive effect to a complaint regarding a scheduled police presentation for debt enforcement proceedings, with the debtor bearing the costs. The dispute arose from enforcement measures and a challenged interim ruling on suspensive effect. The Court based its decision on Articles 93(1), 98, 106(2), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appellant failed to meet the special statutory requirements for challenging an interim decision and neglected to raise substantiated constitutional violations under the strict pleading principle applicable to provisional measures.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against refusal of suspensive effect in debt enforcement due to insufficient substantiation: Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Verfassungsrügen sind jedoch nicht ersichtlich, auch nicht dem Sinn nach.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_299/2026

Urteil vom 9. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2026 (ABS 26 137).

Sachverhalt:

Der in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland im Zusammenhang mit der telefonisch angekündigten polizeilichen Vorführung des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt wegen "nicht erfolgter Ankündigung der Pfändung" erhobenen Beschwerde erteilte das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung vom 19. März 2026 keine aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 25. März 2026 (Postaufgabe 2. April 2026) verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung und die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen:

1. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung schliesst das Verfahren nicht ab und kann als Zwischenentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Bereits an der fehlenden Darlegung der besonderen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde.

2. Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Verfassungsrügen sind jedoch nicht ersichtlich, auch nicht dem Sinn nach.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli