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5A_299/2025 KI-generiert

Mother v. Cantonal Court (Procedural Costs and Legal Aid)

Geschäftsnummer 5A_299/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Mother v. Cantonal Court (Procedural Costs and Legal Aid) A mother challenged a Kantonsgericht (Cantonal Court) decision that partially assigned procedural costs to her, arguing she should have been granted legal aid in a case concerning the provisional suspension of contact rights between her son and his father. The Kantonsgericht later granted her subsequent request for legal aid for the cantonal proceedings, leading the mother to withdraw her appeal to the Federal Supreme Court seeking the annulment of the cost allocation and federal legal aid. The Federal Supreme Court dismissed the application for federal legal aid because, assuming a hypothetical outcome, the appeal would have been deemed meritless from the outset, as the challenges concerned procedural issues (the failure to file a timely legal aid application in the cantonal court) related to interim measures, which, under the narrow scope of review, required substantiated constitutional violation claims, making the mother’s merely argumentative submissions insufficient. Consequently, the case was dismissed as moot due to the withdrawal, and the court costs were imposed on the mother.

Legislator-Regeste

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Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 119 Abs. 5 ZPO; Mother v. Cantonal Court (Procedural Costs and Legal Aid): ). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das nach dem hypothetischen Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Sistierung des Besuchsrechts) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten Nichtigkeitsverfahren Leitverfahren Widerrufsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited regarding the competence of the division president to declare the procedure closed due to withdrawal, although the case was retained for ruling on costs/legal aid.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless and lacked the substantive prerequisites.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_299/2025

Verfügung vom 16. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Schnitter Weber,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonsgericht St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Sistierung des Besuchsrechts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2025 (KES.2024.19-EZE2).

Sachverhalt:

A. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ sind die Eltern von C.________, welcher mit seinen drei Halbgeschwistern bei der Beschwerdeführerin sowie deren Ehemann wohnt. Mit Entscheid vom 11. April 2022 stellte das Kreisgericht Wil die Vaterschaft von B.________ fest.

B. Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 ordnete die KESB den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn neu und errichtete eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 2 ZGB

. Im Rahmen des dagegen hängigen Rekursverfahrens wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 17. Mai 2024 vorsorglich das Gesuch um Sistierung der Besuche zwischen Vater und Sohn ab.

Mit Entscheid vom 27. März 2025 sistierte das Kantonsgericht St. Gallen im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren das Besuchsrecht, bis neu zu organisierende begleitete Übergaben erfolgen können, unter je hälftiger Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin und den Vater.

C. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin am 17. April 2025 an das Bundesgericht mit den Anträgen, der kantonsgerichtliche Entscheid sei in Bezug auf die Verfahrenskosten aufzuheben und es sei ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Sodann verlangte sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Ferner verlangte sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Begründung, sie habe vor Kantonsgericht die Wiedererwägung betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt bzw. ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde das bundesgerichtliche Verfahren sistiert.

Mit Entscheid vom 20. Juni 2025 erteilte das Kantonsgericht St. Gallen der Beschwerdeführerin nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren.

In der Folge zog die Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 1. Juli 2025 ihre Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 27. März 2025 zurück.

Erwägungen:

1. Zufolge Rückzuges der Beschwerde ist das Verfahren 5A_299/2025 abzuschreiben.

2. Abschreibungserklärungen fallen an sich in die Kompetenz des Abteilungspräsidenten (

Art. 32 Abs. 2 BGG

). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das nach dem hypothetischen Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Dreierbesetzung zu entscheiden ist.

3. Der Beschwerde hätte im Sinn eines hypothetischen Verfahrensausganges kein Erfolg beschieden sein können und sie wäre als von Anfang an aussichtslos zu betrachten gewesen, womit es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) :

Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten (S. 31 Ziff. IV.3), die Beschwerdeführerin habe - entgegen dem gerichtlichen Schreiben vom 4. Juni 2024, welches irrtümlich ergangen sei - kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Der angefochtene Entscheid betraf vorsorgliche Massnahmen, weshalb die Kognitionsbeschränkung von

Art. 98 BGG

zum Tragen kommt und nur Verfassungsrügen zulässig sind. Dies ergibt sich sodann auch daraus, dass das Verfahrensrecht in KESB-Sachen aufgrund des zuteilenden Vorbehalts von

Art. 450f ZGB

kantonal geregelt ist und deshalb, soweit der Kanton die ZPO für anwendbar erklärt, die einschlägigen ZPO-Bestimmungen - vorliegend v.a.

Art. 119 Abs. 5 ZPO

, wonach die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist - als subsidiäres kantonales Recht gelten, weshalb insgesamt nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (

BGE 139 III 225

E. 2.3;

140 III 385

E. 2.3). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist zwar auch verfassungsmässig verankert (

Art. 29 Abs. 3 BV

), aber es geht vorliegend nicht um die Frage der formellen (Prozessarmut) oder materiellen (Erfolgsaussichten) Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern um die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der telefonischen Auskünfte und des gerichtlichen Schreibens auf die Stellung eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht verzichten durfte. Diesbezüglich hätte es substanziierter Willkürrügen bedurft, inwiefern die Erwägung im angefochtenen Entscheid, es hätte ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden müssen, willkürlich sei. Die bloss appellatorisch gehaltenen Ausführungen der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin, wieso sie auf die Auskünfte bzw. Zusicherungen des Gerichtes habe vertrauen und auf die Stellung eines Gesuches verzichten dürfen, hätten zufolge der Kognitionsbeschränkung nicht gehört werden können, weshalb die offenkundig nicht hinreichend begründete Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen wäre und deshalb - im Kontext mit den Kostenfolgen zufolge Rückzugs der Beschwerde - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

4. Die bisher entstandenen Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1. Das Verfahren 5A_299/2025 wird zufolge Rückzuges der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli