Inheritance Dispute: Appointment of Representative and Appealability of Interim Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal matter concerning the division of an inheritance between two siblings, an inferior court in Dielsdorf required one of the siblings (the complainant) to appoint a representative within ten days, warning that a court-appointed representative would be assigned in the event of non-compliance. The complainant submitted an appeal against this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal due to insufficient grounds. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a court-ordered consulting mandate with specific requirements for legal representation. The case involves concerns about surveillance and data privacy, with the complainant expressing a preference for advisory support rather than formal representation under the relevant Swiss procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Dispute: Appointment of Representative and Appealability of Interim Decision: The complainant submitted an appeal against this decision to the Higher Court of the Canton of Zurich, which dismissed the appeal due to insufficient grounds. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a court-ordered consulting mandate with specific requirements for legal representation. The case involves concerns about surveillance and data privacy, with the complainant expressing a preference for advisory support rather than formal representation under the relevant Swiss procedural law.
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KI-generiertUsed to decide not to enter on the merits of the appeal and to decide in simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to decide not to levy court costs in view of the specific circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_298/2021
Urteil vom 22. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristansetzung zur Ernennung eines Vertreters (Erbteilung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021 (RB210004-O/U).
Sachverhalt:
In der Erbteilungssache zwischen den rubrizierten Geschwistern setzte das Bezirksgericht Dielsdorf A.________ mit Beschluss vom 27. Januar 2021 eine Frist von 10 Tagen, um einen Vertreter im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO zu beauftragen, unter Androhung, dass im Säumnisfall die Bestellung durch das Gericht erfolgt.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels sachgerichteter Begründung mit Beschluss vom 23. März 2021 nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 20. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Anträgen, es sei das Gericht zu beauftragen, ein unterstützendes Beratungsmandat abzuschliessen, welches bedarfsgerecht erfolge und das Gegenlesen der Rechtsschriften umfasse; es müsse sich um eine Schweizer Rechtsanwältin handeln, die im betreffenden Fachgebiet tätig sei und als notwendige Eigenschaft keine nachrichtendienstliche oder militärische Schweigepflicht zu Tatmitteln der Elektronischen Kriegsführung habe, wobei keine speziellen EKF-Kenntnisse erforderlich seien.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Eine solche Darlegung erfolgt nicht.
2. Sodann ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Auch eine solche Darlegung erfolgt nicht.
Vielmehr befasst sich der Beschwerdeführer, der sich wehrlos einer nachrichtendienstlichen Vollüberwachung ausgesetzt wähnt, über viele Seiten zu Nachrichtendienstverbrechen, Spionagetätigkeit und Crypto-Leaks. Zur Sache selbst äussert er sinngemäss den Wunsch, dass ihm nicht eine Vertretung im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt, sondern bloss eine beratende Person zur Seite gestellt wird.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli