Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_298/2018 KI-generiert

Guardianship Transfer Appeal Dismissed for Deficient Legal Submissions

Geschäftsnummer 5A_298/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the local guardianship authority following their relocation. The guardianship authority had assumed responsibility for the individual’s guardianship and appointed a new guardian on August 23, 2017. The individual challenged this decision, but the local court dismissed the complaint on March 29, 2018, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal on April 5, 2018. The background of the situation references prior court decisions related to similar issues involving the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Transfer Appeal Dismissed for Deficient Legal Submissions: The guardianship authority had assumed responsibility for the individual’s guardianship and appointed a new guardian on August 23, 2017. The individual challenged this decision, but the local court dismissed the complaint on March 29, 2018, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal on April 5, 2018. The background of the situation references prior court decisions related to similar issues involving the complainant.

Schlagwörter

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Übernahme der Beistandschaft und Bezeichnung einer neuen Beistandsperson Vormundschaftsbehörde Vormund Gesetzlicher Schutz Obhutsübertragung Gegenstandslosigkeit der Überstellung ausländerrechtliche Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantive request and reasoning, based on this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly waives the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_298/2018

Urteil vom 6. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________.

Gegenstand

Übernahme der Beistandschaft und Bezeichnung einer neuen Beistandsperson,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. März 2018 (KES.2018.8-EZE2).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_283/2017 verwiesen werden.

Vorliegend geht es um die zufolge Wegzuges von A.________ mit Entscheid vom 23. August 2017 erfolgte Übernahme der Beistandschaft durch die KESB V.________ und die Bezeichnung einer neuen Beistandsperson. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 29. März 2018 nicht ein.

Dagegen hat die A.________ am 5. April 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Wie die früheren Beschwerden enthält auch die vorliegende weder ein Rechtsbegehren noch eine sich auf den angefochtenen Entscheid beziehende Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. In den früheren Verfahren (Urteile 5A_262/2016, 5A_283/2017 und 5A_824/2017) wurde angesichts der konkreten Umstände jeweils auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass dies vorliegend ein letztes Mal geschieht und ihr angesichts ihrer notorischen Beschwerdeführung bei weiteren Eingaben die Verfahrenskosten auferlegt werden müssten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB V.________, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli