Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_298/2017 KI-generiert

Untimely Appeal of Involuntary Placement Order

Geschäftsnummer 5A_298/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the decision regarding their involuntary placement in a psychiatric facility, which was ordered on February 9, 2017. The individual filed a complaint with the Zurich District Court on March 27, 2017, but the court rejected the complaint as late. Subsequently, the individual appealed to the Zurich High Court, requesting immediate release from the facility and seeking legal aid. However, the high court dismissed the appeal on April 11, 2017, stating that it could not review the placement's substantive aspects due to the expired appeal deadline. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal on April 18, 2017, but their complaint was deemed inadmissible due to insufficient justification and lack of substantive grounds challenging the prior rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 426 Abs. 4 ZGB, Art. 429 Abs. 3 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Untimely Appeal of Involuntary Placement Order: The individual filed a complaint with the Zurich District Court on March 27, 2017, but the court rejected the complaint as late. Subsequently, the individual appealed to the Zurich High Court, requesting immediate release from the facility and seeking legal aid. However, the high court dismissed the appeal on April 11, 2017, stating that it could not review the placement's substantive aspects due to the expired appeal deadline. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal on April 18, 2017, but their complaint was deemed inadmissible due to insufficient justification and lack of substantive grounds challenging the prior rulings.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung prozessleitende Verfügungen gesetzliche Frist fristlose Entlassung Räumungsbefehl verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by the President without entering into the merits due to obvious inadmissibility and lack of substantive reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Tribunal decided not to levy any court costs in the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_298/2017

Urteil vom 19. April 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Klinik B.________.

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 11. April 2017.

Erwägungen:

1. Am 9. Februar 2017 wurde die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 27. März 2017 beim Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht trat darauf mit Verfügung vom 30. März 2017 wegen Verspätung nicht ein ( Art. 439 Abs. 2 ZGB ).

Am 3. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte die sofortige Entlassung aus der Klinik B.________ und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht wies die Beschwerde am 11. April 2017 ab. Da die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung tatsächlich abgelaufen sei, könne das Obergericht die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen. Der Beschwerdeführer könne aber ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung richten ( Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB ). Das Obergericht erhob keine Kosten und schrieb in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2017 an das Bundesgericht.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer verlangt die sofortige Entlassung aus der Klinik B.________ und die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Seine Beschwerde erschöpft sich jedoch in diesen Anträgen. Er begründet seine Anträge nicht und er geht insbesondere nicht darauf ein, dass das Obergericht seine kantonale Beschwerde inhaltlich nicht beurteilt hat, weil er die ursprüngliche Beschwerdefrist von Art. 439 Abs. 2 ZGB verpasst hatte. Der Beschwerdeführer ist zudem - wie bereits vor Obergericht - darauf hinzuweisen, dass er ein Entlassungsgesuch an die Klinik B.________ stellen kann. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, ein solches Gesuch anstelle der zuständigen Einrichtung zu beurteilen.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zingg