Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_298/2008 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Dismissed Due to Amicable Settlement

Geschäftsnummer 5A_298/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a debtor challenging a decision from the supervisory authority regarding debt enforcement proceedings. The debtor sought adjustments to the minimum living allowance and the recognition of personal belongings as exempt from seizure, but his appeals were mostly denied. However, subsequent agreements between the debtor and the creditors led to the withdrawal of the enforcement proceedings. The court then decided to dismiss the case due to its lack of relevance following the withdrawal, thereby eliminating the contested seizure of property. The parties agreed to forego any claims for legal costs and representation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Dismissed Due to Amicable Settlement: The debtor sought adjustments to the minimum living allowance and the recognition of personal belongings as exempt from seizure, but his appeals were mostly denied. However, subsequent agreements between the debtor and the creditors led to the withdrawal of the enforcement proceedings. The court then decided to dismiss the case due to its lack of relevance following the withdrawal, thereby eliminating the contested seizure of property. The parties agreed to forego any claims for legal costs and representation.

Schlagwörter

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Pfändung einvernehmliche private Schuldenbereinigung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Pfändungsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sachwalter bei der Schuldenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal proceedings due to the matter having become moot following the settlement between the parties.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Used to decide against levying court costs because the case was dismissed as moot.

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP

Mentioned in the context of not needing to decide on party compensation due to the agreement between the parties to waive compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_298/2008/don

Urteil vom 14. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen,

gegen

Kanton Zürich und Stadt Winterthur,

Betreibungsamt Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 18. April 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, vom 18. April 2008, welches im Rahmen der Beschwerde von X.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. 1 (Betreibungsamt Schaffhausen) das Existenzminimum des Schuldners um Fr. 500.-- erhöht und ab dem 1. November 2008 wieder herabgesetzt sowie die Pfändung des Kirschholzschrankes aufgehoben hat, jedoch die Beschwerde abgewiesen hat, mit welcher u.a. der Schuldner die Anerkennung des Fernsehapparates und des Verstärkers als Kompetenzstücke verlangt hatte,

in die Beschwerde von X.________ vom 5. Mai 2008,

in Erwägung,

dass die Betreibungsgläubiger mit Eingabe vom 28. August 2008 dem Bundesgericht mitteilen, dass mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung über Bezahlung der Schulden und Rückzug der Betreibung geschlossen wurde, die Zahlung des Beschwerdeführers indessen noch nicht eingegangen sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 3. und 18. September 2008 dem Bundesgericht ebenfalls erklärt, er und die Betreibungsgläubiger hätten sich gütlich geeignet, und ebenfalls den Vergleich der Betreibungsparteien vom 3. September 2008 einreicht, aus dem hervorgeht, dass sich die Betreibungsgläubiger zum Rückzug der Betreibungen verpflichtet haben, und das Bundesgericht ersucht werden soll, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Ziff. 2 und 3 der Vereinbarung),

dass der Beschwerdeführer weiter das Schreiben der Betreibungsgläubiger vom 16. September 2008 ins Recht legt, mit welchem ihm die Bewilligung zur Löschung der Betreibung erteilt wird,

dass mit Rückzug der Betreibung das Objekt - die angefochtene Pfändung - wegfällt, um das sich der Rechtsstreit dreht,

dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei über das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege in der ordentlichen Besetzung zu Dritt zu entscheiden ist (Urteil 2C_423/2007 vom 27. September 2007, E. 3.1),

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 2 BGG ) und insoweit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos ist,

dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner gemäss Vereinbarung (in Ziff. 3) auf eine Parteientschädigung verzichtet haben und darüber nicht mehr mit summarischer Begründung ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ) zu entscheiden ist,

dass auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers, auf welches in der Vereinbarung (in Ziff. 3) "verwiesen" wird, - ungeachtet der Zulässigkeit dieser vergleichsweisen Einigung - nicht eingetreten werden kann, da das Gesuch nicht näher begründet wird ( BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164),

erkennt das Bundesgericht:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten, soweit es nicht gegenstandslos ist.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante