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5A_297/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Involuntary Placement for Schizophrenic Patient Lacking Substantive Appeal

Geschäftsnummer 5A_297/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suffering from paranoid schizophrenia, who has been repeatedly hospitalized and placed under guardianship for several years, with restricted decision-making ability in housing matters. On March 22, 2022, the Child and Adult Protection Authority of Innerschwyz ordered the continuation of her care placement, revoking the discharge authority of a previous clinic and relocating her to a different foundation. The individual challenged this decision at the Canton of Schwyz Administrative Court, which dismissed the appeal on April 7, 2022. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, expressing feelings of persecution and questioning the validity of the previous court's decision, which she described as a defamation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Placement for Schizophrenic Patient Lacking Substantive Appeal: On March 22, 2022, the Child and Adult Protection Authority of Innerschwyz ordered the continuation of her care placement, revoking the discharge authority of a previous clinic and relocating her to a different foundation. The individual challenged this decision at the Canton of Schwyz Administrative Court, which dismissed the appeal on April 7, 2022. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, expressing feelings of persecution and questioning the validity of the previous court's decision, which she described as a defamation.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt paranoide Schizophrenie Vormundschaft Beschwerdelegitimation fürsorgerische Unterbringung Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_297/2022

Urteil vom 25. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz,

Industriestrasse 7, 6440 Brunnen,

per Adresse: Postfach 1240, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 7. April 2022 (IV 2022 9).

Sachverhalt:

A. A.________ leidet seit langem an paranoider Schizophrenie. Wie aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, war sie deshalb wiederholt hospitalisiert und es besteht auch seit Jahren eine Beistandschaft, wobei ihr die Handlungsfähigkeit im Bereich Wohnen entzogen ist.

B. Mit Beschluss vom 22. März 2022 ordnete die KESB Innerschwyz die Fortführung der seit 7. Dezember 2021 bestehenden fürsorgerischen Unterbringung an, unter Widerruf der seinerzeit der Klinik B.________ erteilten Entlassungskompetenz, und brachte A.________ neu in der Stiftung C.________ unter.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 7. April 2022 ab.

C. Mit Eingabe vom 20. April 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie fühle sich von den Behörden verfolgt und man werfe ihr vor, sie sei instabil. Deshalb sei sie zu Recht wütend und schlage bald etwas zusammen; aber darauf warte man ja bloss, um ihr Gewalttätigkeit vorzuwerfen, alles sei eine "korrupte Intrige" und "der Entscheid vom 7. April 2022 eine Verleumdung von A-Z".

Dies stellt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar. In diesen wird der Schwächezustand, das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit, weiterhin in einer betreuten Umgebung zu wohnen, sowie die Eignung der betreffenden Institution ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli