Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_297/2020 KI-generiert

Appeal Against Expired Involuntary Medical Placement

Geschäftsnummer 5A_297/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved A.________, who was placed under involuntary psychiatric care at the University Psychiatric Services by Dr. med. B.________ on March 5, 2020. Initially admitted on a voluntary basis, A.________'s stay was extended against his will by the clinic's administration. A complaint against this mandatory admission was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on March 26, 2020. Subsequently, A.________ filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on April 25, 2020, challenging both the conditions of his detention and the legal procedures followed. However, by the time of the appeal, the six-week maximum limit for such involuntary admissions had lapsed on April 15, 2020, removing the basis for the Federal Tribunal to assess the complaint, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 426 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Expired Involuntary Medical Placement: med. B.________ on March 5, 2020. Initially admitted on a voluntary basis, A.________'s stay was extended against his will by the clinic's administration. A complaint against this mandatory admission was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on March 26, 2020. Subsequently, A.________ filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on April 25, 2020, challenging both the conditions of his detention and the legal procedures followed. However, by the time of the appeal, the six-week maximum limit for such involuntary admissions had lapsed on April 15, 2020, removing the basis for the Federal Tribunal to assess the complaint, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Erwachsenenschutzbehörde Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Schutzdauer fürsorgerische Unterbringung Verlängerung der Untersuchungshaft Säumnis nach Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal could not be entertained (no subject matter for appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to charge court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_297/2020

Urteil vom 30. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 26. März 2020 (KES 20 208).

Sachverhalt:

Am 5. März 2020 wurde A.________ von Dr. med. B.________ in den Universitären Psychiatrischen Diensten (wo er sich bereits auf einer anfänglich freiwilligen Basis und dann im Rahmen einer Rückbehaltung durch die Klinikleitung befand) fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. März 2020 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche von Gesetzes wegen auf maximal sechs Wochen begrenzt ist ( Art. 429 Abs. 1 ZGB ). Das Obergericht hält in Ziff. 2 des Entscheiddispositivs denn auch fest, dass diese Frist am 15. April 2020 ablaufe.

Bereits bei Einreichung der Beschwerde am 24. April 2020 fehlte es mithin an einem Beschwerdegegenstand bzw. an einem noch validen Beschwerdeobjekt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.

2. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes beizufügen: Der Beschwerdeführer beklagt sich in seiner Beschwerde nicht nur über die Umstände der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung und das obergerichtliche Verfahren (worauf nach dem in E. 1 Gesagten nicht einzutreten ist), sondern auch über die Behandlung in der Klinik und insbesondere darüber, dass diese bei der KESB keine fürsorgerische Unterbringung beantragt bzw. er von dieser noch nichts gehört habe, weshalb er angesichts dieser unhaltbaren Zustände Strafanzeige erhebe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesgericht weder Strafanzeigen entgegennimmt noch Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen und Institutionen ist. Im Übrigen wurde aber bei der KESB Bern von Amtes wegen der am 14. April 2020 ergangene (und noch gleichentags versandte) Entscheid eingeholt, mit welchem A.________ gestützt auf Art. 426 ZGB per 15. April 2020 fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Bern untergebracht wurde. Gegen diesen Entscheid steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli