Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_297/2013 KI-generiert

Divorce Maintenance Appeal Refusal Reversed Due to Timely Bank Debit of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_297/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple who were divorced in March 2010, with the father required to pay monthly child support for their three children. In August 2012, the father sought to reduce the support payments, and during a court hearing in November 2012, both parties reached an agreement that he later revoked. The court approved the agreement despite the revocation and dismissed the case as settled. In December 2012, the father appealed the decision but was unable to proceed due to a late payment of a required court fee. He later contested this non-acceptance decision, arguing his payment had been made on time based on his bank records. The litigation focused on whether the payment was indeed timely and whether the court properly considered the evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 9 BV; Divorce Maintenance Appeal Refusal Reversed Due to Timely Bank Debit of Cost Advance: In August 2012, the father sought to reduce the support payments, and during a court hearing in November 2012, both parties reached an agreement that he later revoked. The court approved the agreement despite the revocation and dismissed the case as settled. In December 2012, the father appealed the decision but was unable to proceed due to a late payment of a required court fee. He later contested this non-acceptance decision, arguing his payment had been made on time based on his bank records. The litigation focused on whether the payment was indeed timely and whether the court properly considered the evidence presented.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Abänderung Scheidungsurteil) Kostenvorschuss Verzugskosten Vorschuss Unterhaltsbeiträge Bankenrecht ZPO-Bestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the basis allowing the Federal Tribunal to freely review violations of federal law, including Art. 143 ZPO.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party compensation.

Art. 143 Abs. 3 ZPO

Cited as the substantive law provision violated by the lower court regarding the deadline for payment of the cost deposit.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B.2024.117 (2024-07-04) · sg
Appeal Dismissal Overturned Due to Timely Debit Date; Self-Represented Litigant Denied Expense Compensation
«…der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) be- lastet worden ist (BGer 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1, 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1, je mit Verweis unter anderem auf BGE 139 III 364 E. 3.2.…»
4D_55/2024 (2024-06-18)
Landlord v. Tenant: Timeliness of Cost Advance Payment for Appeal in Eviction Case
«…hier der zahlungspflichtigen Partei, dass das Gericht die Rückfrage betreffend den Belastungszeitpunkt vornimmt (Urteil 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1; JENNY/ABEGG, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Auflage 2023, N. 11 z…»
2C_133/2024 (2024-05-17)
German National Property Acquisition Authorization Denial Due to Untimely Cost Advance Payment
«…Voraus aufgefordert, die Leistung innert Frist zu belegen, verletzt sie dessen verfassungsmässigen Rechte (vgl. Urteil 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). 5.5. Vorliegend ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten, dass der Beschwe…»
6B_725/2019 (2019-10-28)
Federal Tribunal Refuses Appeal Due to Late Foreign Payment
«…é débité du compte postal ou bancaire du recourant ou de son mandataire ( ATF 139 III 364 consid. 3.2.1 p. 366; arrêts 5A_297/2013 du 26 juillet 2013 consid. 3.1; 2C_1022/2012 du 25 mars 2013 consid. 6.3.2, RDAF 2013 II 186; 1F_34/2011 du 17 janvier…»
6B_884/2017 (2018-02-22)
Minor Claimant v. Cantonal Court (Timely Security Deposit)
«…é débité du compte postal ou bancaire du recourant ou de son mandataire ( ATF 139 III 364 consid. 3.2.1 p. 366; arrêts 5A_297/2013 du 26 juillet 2013 consid. 3.1; 2C_1022/2012 du 25 mars 2013 consid. 6.3.2, RDAF 2013 II 186; 1F_34/2011 du 17 janvier…»
ZK2 2015 53 (2016-07-19) · gr
Appeal Dismissed for Untimely Appeal Cost Deposit
«…der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen (BGE 139 III 364 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013, E. 3.1). Es genügt deshalb nicht, am letzten Tag der Frist den Überweisungsauftrag zu erteilen. Auch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_297/2013

Urteil vom 26. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Abänderung Scheidungsurteil),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ (Ehemann, geb. 1964) und Z.________ (Ehefrau, geb. 1966) wurden mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. März 2010 geschieden. Ihre Söhne S.________ (geb. 1996), T.________ und U.________ (beide geb. 1998) wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater wurde verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- bzw. ab 1. September 2012 Fr. 1'100.-- pro Kind und Monat zu bezahlen.

B. Mit Eingabe vom 31. August 2012 leitete X.________ ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 650.-- pro Kind herabzusetzen. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 6. November 2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, worin er sich verpflichtete, Fr. 900.-- pro Kind zu leisten. Noch am selben Tag widerrief er die Vereinbarung schriftlich. Mit Urteil vom 22. November 2012 genehmigte das Bezirksgericht die Vereinbarung dennoch und schrieb das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab.

C. Am 28. Dezember 2012 reichte X.________ hiergegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Er verlangte eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und des nachehelichen Unterhalts. Bezüglich der Vereinbarung vom 6. November 2012 machte er geltend, diese sei unrealistisch und könne aufgrund von Willensmängeln nicht aufrecht erhalten werden.

Mit Entscheid vom 13. März 2013 trat das Obergericht wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- auf die Berufung nicht ein.

D. Gegen diesen Entscheid ist X.________ (Beschwerdeführer) am 21. April 2013 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses des Obergerichts; dieses habe auf seine Berufung einzutreten.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 übermittelte die Vorinstanz einen Auszug des Gerichtskontos. Danach ist die Zahlung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 eingegangen. In der Sache liess sich das Obergericht nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin teilte am 24. Juni 2013 mit, dass sie auf einen Antrag verzichte.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid, der in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ergangen ist, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss mit "Einzahlungs- und Buchungsdatum vom 26. Februar 2013" geleistet habe, womit sich die Leistung des Kostenvorschusses als verspätet erweise (vgl. auch vorstehend D.). Die vom Gericht gesetzte Nachfrist sei am 25. Februar 2013 abgelaufen. Ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt zu haben, die Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses nachzuweisen, ist die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten.

2.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Zahlung des Kostenvorschusses sei am 25. Februar 2013 und damit rechtzeitig erfolgt. Dies ergebe sich aus seinen Bankauszügen. Die Vorinstanz hätte daher auf seine Berufung gegen des Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. November 2012 eintreten müssen.

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass er die Zahlung von Fr. 4'000.-- am 25. Februar 2013 via e-Banking in Auftrag gegeben hat und diese noch am selben Tag seinem Konto belastet worden ist (Buchung Valuta 25. Februar 2013). Im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG sind diese Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, da erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Einreichung Anlass gegeben hat.

3. Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3.1. Wie das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5D_101/2013 vom 26. Juli 2013 (E. 3.2.1) festgehalten hat, kann das Gericht bei einer Post- oder Banküberweisung vom Eingangs- oder Buchungsdatum nicht auf eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses schliessen; massgebend ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen. Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) belastet worden ist (a.a.O., E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wird der Betrag sogar nur einen Tag nach Ablauf der Frist auf dem Gerichtskonto eingebucht, muss das Gericht am Fehlen der Rechtzeitigkeit Zweifel haben; der Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden ( Art. 9 BV ), garantiert hier dem Vorschusspflichtigen, dass die Vorinstanz die Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt. Fragt die Vorinstanz nicht zurück und hat sie den Betroffenen auch nicht im Voraus aufgefordert, die Leistung innert Frist zu belegen, verletzt die Vorinstanz daher dessen verfassungsmässigen Rechte (a.a.O., E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Diese Rechtsprechung kann vorliegend übernommen werden, ist doch der Sachverhalt im Wesentlichen identisch (Belastung auf dem Konto des vorschusspflichtigen Beschwerdeführers am letzten Tag der Frist; Gutschrift beim Gericht am ersten Tag nach Ablauf der Frist; fehlende nachträgliche Rückfrage; und auch hier lässt sich den Akten kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Voraus aufgefordert hätte die Rechtzeitigkeit der Leistung zu belegen).

Da das Bundesgericht bei der Beschwerde in Zivilsachen über eine weitere Kognition verfügt als im zitierten Urteil 5D_101/2013 vom 26. Juli 2013, wo eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu beurteilen war, kann es vorliegend zudem Verletzungen von Bundesgesetzen - wozu auch der massgebende Art. 143 ZPO gehört - frei prüfen (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indem die Vorinstanz auf das Eingangsdatum abstützte und dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit einräumte, zu beweisen, dass er fristgerecht geleistet hat, verletzte sie nicht nur dessen Recht von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt werden, sondern auch Art. 143 Abs. 3 ZPO .

3.3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Obergerichts vom 13. März 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägung, dass der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers rechtzeitig geleistet wurde, zur Weiterbehandlung zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Eventualbegründung (für den Fall, dass die Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen würde) des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 BGG ), er macht einen solchen auch nicht geltend. Der Beschwerdegegnerin als formal unterliegender Partei ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägung, dass der Kostenvorschuss des Beschwerdeführers rechtzeitig geleistet wurde, zur Weiterbehandlung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann