Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_297/2007 KI-generiert

Creditor v. Debtor: Enforcement of Judgments and Procedural Admissibility

Geschäftsnummer 5A_297/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties, in which one party appealed a decision made by the Court of Appeal of the Canton of Bern that upheld a prior ruling granting the other party a definitive legal opening for a substantial monetary claim. The appellant sought to introduce new evidence and arguments at the appellate stage, but the court determined that such submissions were not permissible without sufficient justification, as they should have been presented in the initial proceedings. The appellate court found no valid reasons to reassess the previous decisions, as the appellant did not demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's ruling. Consequently, the appellate court decided to reject the appeal due to lack of adequate grounds for reconsideration and imposed court fees on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 Satz, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Creditor v. Debtor: Enforcement of Judgments and Procedural Admissibility: The appellant sought to introduce new evidence and arguments at the appellate stage, but the court determined that such submissions were not permissible without sufficient justification, as they should have been presented in the initial proceedings. The appellate court found no valid reasons to reassess the previous decisions, as the appellant did not demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's ruling. Consequently, the appellate court decided to reject the appeal due to lack of adequate grounds for reconsideration and imposed court fees on the appellant.

Schlagwörter

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Zivilurteil verfahrensrechtliche Fragen Vollstreckungsentscheid Eröffnung des Verfahrens Konkursverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 Abs. 1 Satz
dass das Obergericht erwog, im bernischen Zivilprozess ( Art. 92 Abs.
Art. 81 Abs. 1 SchKG
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28.
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_297/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das - auf Appellation des Beschwerdeführers hin und in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids - der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für Fr. 827'891.80 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, im bernischen Zivilprozess ( Art. 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) seien nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die wie vorliegend bereits vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können, nur dann zulässig, wenn die Partei genügend Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft mache oder sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids ergebe, bei den vom Beschwerdeführer erst mit der Appellation gestellten bzw. eingereichten Beweisanträgen und Appellationsbeilagen fehle es jedoch an beiden Voraussetzungen,

dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Schaden- und Parteikostenersatz) beruhe auf rechtskräftigen Urteilen des Obergerichts und des Bundesgerichts, die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen die rechtskräftig abgeschlossenen, vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu überprüfenden Erkenntnisverfahren, nachgewiesene Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Nichtzulassung seiner erst mit der Appellation gestellten Beweisanträge und eingereichten Beilagen als Gehörsverweigerung rügt,

dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die restlichen Beschwerdevorbringen überhaupt keinen erkennbaren Bezug zu diesem Entscheid aufweisen, was insbesondere für die Erörterungen über weitere hängige Verfahren und die Bestreitung der materiellrechtlichen Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel gilt, welch Letztere weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: