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5A_296/2023 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Child Custody and Contact Dismissed Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_296/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between the non-married parents of a child, born on January 18, 2010, who is under the sole custody and care of the mother. The parents have conflicted over the child's treatment for an eating disorder and ADHD, and poor communication between them has resulted in the child facing a significant loyalty conflict. This led the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Emmental to suspend the father's visitation rights with the child in September 2018. The father has made multiple legal attempts to address his concerns, including requests for the expansion of the child's guardian's rights and duties and changes in custody arrangements, which were mostly dismissed or not considered by the KESB. When the father appealed the decision to the Bernese Cantonal Court, his complaint was rejected, prompting him to file further submissions to the Swiss Federal Tribunal seeking relief from purported injustices reflected in decisions by previous authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Child Custody and Contact Dismissed Due to Procedural Defects: The parents have conflicted over the child's treatment for an eating disorder and ADHD, and poor communication between them has resulted in the child facing a significant loyalty conflict. This led the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Emmental to suspend the father's visitation rights with the child in September 2018. The father has made multiple legal attempts to address his concerns, including requests for the expansion of the child's guardian's rights and duties and changes in custody arrangements, which were mostly dismissed or not considered by the KESB. When the father appealed the decision to the Bernese Cantonal Court, his complaint was rejected, prompting him to file further submissions to the Swiss Federal Tribunal seeking relief from purported injustices reflected in decisions by previous authorities.

Schlagwörter

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Kindesbelange alleiniges Sorgerecht minderjähriges Kind Kindeswohlgefährdung Verletzung von Verfahrensrechten unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it lacked sufficient reasoning, leading to a decision by the President under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_296/2023

Urteil vom 27. April 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kindesbelange,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 22. März 2023 (KES 23 129).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern des am 18. Januar 2010 geborenen C.________, welcher unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht.

Die Eltern haben seit jeher eine unterschiedliche Haltung hinsichtlich der Behandlung der Essstörung sowie des ADHS von C.________. Zudem ist die Kommunikation zwischen ihnen schlecht und C.________ war einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt, weshalb die KESB Emmental am 27. September 2018 den persönlichen Verkehr zwischen ihm und dem Vater sistierte.

Der Vater gelangte wiederholt an die KESB Emmental und mit Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um seine Eingabe vom 19. Oktober 2022, mit der er mit zahlreichen Anliegen an die KESB gelangte. Soweit nicht bereits gegenstandslos, behandelte die KESB die Begehren mit Entscheid vom 19. Januar 2023; teils trat sie auf diese nicht ein, teils wies es sie ab (Antrag auf Stellungnahme zu seinen Fragen; Antrag auf Erweiterung der Rechte und Pflichten der Beiständin; Antrag auf Neuregelung der elterlichen Sorge und Obhut).

Gegen diesen Entscheid gelangte der Vater mit dreizehn Begehren an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 22. März 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 19. April 2023 wendet sich der Vater mit diversen Anträgen an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), welches grundsätzlich reformatorisch sein muss ( Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3 ; 147 I 89 E. 1.2.5).

Solche Begehren sind nicht auszumachen, wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (Begehren I) und die Feststellung der Nichtigkeit der Entscheide und Beweismittel der Vorinstanzen fordert (Begehren III). Die weiteren Begehren betreffen von vornherein nicht die Sache bzw. den angefochtenen Entscheid, wenn die Feststellung der "Verfassungswidrigkeit der Vorinstanzen" und "die Anordnung von Massnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens (Entlassung aus den behördlich angeordneten Massnahmen und Herausgabe von Beweismitteln) " verlangt wird. Somit scheitert die Beschwerde bereits an rechtsgenüglichen Begehren.

2. Im Übrigen hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die weitschweifigen und teilweise polemischen Ausführungen gegen involvierte Personen (Behörden- und Gerichtsmitglieder, Ärzte, Gutachter etc.) gehen am Anfechtungsgegenstand vorbei und sind allgemeiner Natur. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, die Auffälligkeiten des Kindes seien diesem von der Mutter, die durch die Behörden in missbräuchlicher Weise geschützt werde, angedichtet und das Kind möchte bei ihm leben, werde aber in Verletzung verschiedener (näher bezeichneter) Normen der BV, der EMRK und des UNO-Paktes II systematisch gefoltert, unter Drogen gesetzt und sexuell genötigt.

Eine konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid und eine nachvollziehbare Darlegung, inwiefern dieser gegen Recht verstossen soll, lässt sich nicht ausmachen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - abgesehen von den ungenügenden Rechtsbegehren - als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es wird unentgeltliche Rechtspflege verlangt, ohne dass dieses Gesuch irgendwie begründet oder belegt würde. Die formellen Voraussetzungen sind damit nicht dargetan. Ohnehin konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es auch an den materiellen Voraussetzungen fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli