Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_296/2014 KI-generiert

Post-Divorce Spousal Maintenance After Retirement Age: Recalculation of Future Pension Income and Tax Burden Required When Vorsorgeausgleich Augments Alimony Recipient's Retirement Assets.

Geschäftsnummer 5A_296/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the husband's appeal and remanded the case to the cantonal appellate court, reversing the lower court's decision regarding post-marital spousal maintenance after the wife reaches ordinary retirement age, along with the related cost and compensation rulings. The dispute concerned the duration and amount of alimony following divorce, specifically whether the husband must continue paying maintenance after the wife's retirement. The Court held that the lower court had improperly exercised its discretion by reducing the maintenance only by the amount of the no-longer-due pension-coverage contribution, without calculating the wife's actual future income from old-age and pension fund benefits, and without reassessing her tax burden based on changed circumstances. The Court emphasized that the assumption that retirement income is generally lower does not hold where the wife's pension is substantially increased by the equalization of pension assets in the divorce settlement, and that the lower court must clarify the evidentiary basis for future income and needs (Articles 125 and 276 of the Swiss Civil Code; Article 277 of the Swiss Civil Procedure Code). The wife was ordered to bear the court costs and compensate the husband.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 Bst, Art. 51 Abs. 1 Bst, Art. 76 Abs. 1 BGG; Post-Divorce Spousal Maintenance After Retirement Age: Recalculation of Future Pension Income and Tax Burden Required When Vorsorgeausgleich Augments Alimony Recipient's Retirement Assets: The dispute concerned the duration and amount of alimony following divorce, specifically whether the husband must continue paying maintenance after the wife's retirement. The Court held that the lower court had improperly exercised its discretion by reducing the maintenance only by the amount of the no-longer-due pension-coverage contribution, without calculating the wife's actual future income from old-age and pension fund benefits, and without reassessing her tax burden based on changed circumstances. The Court emphasized that the assumption that retirement income is generally lower does not hold where the wife's pension is substantially increased by the equalization of pension assets in the divorce settlement, and that the lower court must clarify the evidentiary basis for future income and needs (Articles 125 and 276 of the Swiss Civil Code; Article 277 of the Swiss Civil Procedure Code). The wife was ordered to bear the court costs and compensate the husband.

Schlagwörter

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Ehescheidung Neuberechnung des nachehelichen Unterhalts Pensionierung Steuer vom Einkommen Unterhaltspflichten Bedürftigkeitsrente Aufteilung der Ehepaarrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Costs and compensation orders: the losing party bears the court costs and must compensate the prevailing party for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_296/2014

Urteil vom 24. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,

nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,

Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, vom 25. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. A.A.________ und B.A.________ haben am xx.xx.1989 vor dem Zivilstandsamt U.________ geheiratet. Sie haben zwei Kinder, geboren 1992 und 1996. Im Oktober 2007 trennte sich das Paar.

B. B.a. Am 9. März 2010 klagte A.A.________ beim Bezirksgericht Aarau auf Scheidung. Am 18./23. Mai 2010 schlossen die Parteien eine Teilscheidungskonvention.

Mit Urteil vom 6. Juni 2012 schied das Bezirksgericht die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Insbesondere ordnete es die Teilung der Vorsorgeguthaben an und verpflichtete A.A.________, seiner früheren Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erreichung seines ordentlichen Rentenalters monatlichen Unterhalt zu bezahlen.

In Gutheissung der Berufung von B.A.________ erhöhte das Obergericht den zu teilenden Vorsorgebetrag erheblich, in dem es auf einen späteren Stichtag abstellte. Es kürzte aber in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.A.________ die Unterhaltsrente, weil es auf Grund einer anderen Berechnung zu einem tieferen Bedarf kam und zudem die Rente für den Zeitraum ab Eintritt der Gläubigerin in das ordentliche Rentenalter bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Schuldners noch einmal senkte.

Auf Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ hin, hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (5A_474/2013) teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Unterhaltsrente neu zu berechnen war, jedoch die vorinstanzliche Berechnung des Vorsorgeausgleichs - abgesehen von einer formellen Berichtigung - unverändert bleiben konnte.

B.b. Am 25. Februar 2014 entschied das Obergericht neu und verpflichtete A.A.________, B.A.________ monatlich vorschüssig ab Rechtskraft des Urteils bis zum 30. Juni 2014 Fr. 2'900.--, anschliessend und bis zum Eintritt der Gläubigerin ins ordentliche AHV-Alter Fr. 1'119.--, und von dann bis zum Eintritt des Schuldners ins ordentliche AHV-Alter Fr. 860.-- Unterhalt zu bezahlen.

C. Gegen diesen Entscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Rentenzahlung mit Eintritt ins ordentliche Rentenalter der Gläubigerin zu beenden.

In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge. Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung und damit eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, setzt die Beschwerde einen Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG voraus. Vor Bundesgericht ist nur noch streitig, ob die Rente im Betrag von Fr. 860.-- pro Monat für die Dauer von ca. zwei Jahren geschuldet ist. Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist aber nicht massgebend, was vor Bundesgericht noch streitig ist, sondern was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG, vgl. Urteil 5A_727/2014 vom 2. Februar 2015 E. 1). Dasselbe gilt, wenn die letzte kantonale Instanz auf Grund eines Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts neu urteilte, was hier zutrifft (Urteil 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1 mit Hinweis; PETER MÜNCH/ CHRISTIAN LUCZAK, Beschwerde in Zivilsachen, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer (Hrsg.), Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. I, Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, Rz. 2.16 ). Mit Blick auf die vor dem Obergericht ursprünglich streitigen Beträge ist das Streitwerterfordernis hinlänglich erfüllt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die rechtzeitig ( Art. 100 BGG ) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft behauptete Rechtsverletzungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) mit freier Kognition. Soweit sich der Rechtsstreit um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts dreht, ist aber zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist ( Art. 4 ZGB ; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

1.3. Wie das Obergericht richtig festhält, hat die kantonale Instanz, an welche eine Streitsache zurückgewiesen wird, die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Entsprechend musste es dem nunmehr angefochtenen Entscheid den in seinem ersten Entscheid festgelegten Sachverhalt zu Grunde legen und an den bisherigen rechtlichen Erwägungen festhalten, soweit diese nicht vom Bundesgericht als unzutreffend bezeichnet, bzw. anders festgehalten worden sind. Die kantonale Instanz ist an die Feststellungen und rechtlichen Überlegungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Entsprechend können diese vom Bundesgericht bereits entschiedenen Fragen dem Bundesgericht auch im Beschwerdeverfahren nicht noch einmal unterbreitet werden. Entscheidend ist, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Dezember 2013 festgehalten hat.

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig noch dagegen, über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Unterhaltsgläubigerin das ordentliche AHV-Alter erreicht, Unterhaltsleistungen erbringen zu müssen.

Er macht geltend, dieser Unterhalt sei nicht gerechtfertigt. Zum einen sinke der Bedarf der Gläubigerin in diesem Zeitpunkt, weil kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet sei und sich dadurch die Steuerlast vermindere. Ferner reduziere sich die Steuerlast (und damit der Bedarf) auch, weil die Beschwerdegegnerin die für den Sohn geschuldete Alimente nicht mehr versteuern müsse. Zum andern sei die Vorinstanz von einem vollständig falschen Einkommen der Unterhaltsgläubigerin ausgegangen. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Einkommensverhältnissen der Beschwerdegegnerin nach Eintritt ins ordentliche AHV-Alter auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, was dieser als Rente aus der AHV und aus der zweiten Säule zustehen werde.

3.

3.1. Die Frage, wie lange und in welchem Umfang Unterhalt geschuldet ist, war schon Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (5A_474/2013). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, das Obergericht habe das Ermessen insofern fehlerhaft ausgeübt, als es für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach Eintritt der Gläubigerin in das ordentliche AHV-Alter einzig den Vorsorgeunterhalt aus dem Unterhaltsbeitrag strich, den es für die Zeit vor Eintritt des Pensionsalters festgesetzt hatte. Das Bundesgericht hielt die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Bedarfs- und Einkommensverhältnisse der Gläubigerin ab dem Zeitpunkt des ordentlichen AHV-Alters überhaupt nicht berücksichtigt habe, für begründet, und wies die Streitsache zur neuen Beurteilung der Unterhaltspflicht an die Vorinstanz zurück (Urteil 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5).

3.2. Die Vorinstanz begnügte sich - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 - mit der Feststellung, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Einkünfte mit der Pensionierung reduzierten (Urteil, E. 4.6.2.1., S. 18). Könne der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt bereits mit der heutigen Erwerbstätigkeit nicht decken, werde er dies nach seinem Eintritt in das AHV-Alter noch viel weniger können. Die Vorinstanz beliess es somit dabei, den künftigen Unterhaltsbeitrag einzig um den ab Erreichen des ordentlichen AHV-Alters nicht mehr geschuldete Vorsorgeunterhalt zu reduzieren (Urteil, E. 4.6.2.2., S. 18).

3.3. Nachehelicher Unterhalt ist nur soweit geschuldet, wie der Unterhaltsgläubiger nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften für seinen Unterhalt zu sorgen. Es muss somit zwingend geklärt werden, über welches Einkommen er verfügen wird (vgl. 5A_474/2013 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass in der Regel das Einkommen nach der Pensionierung geringer sein wird, weil die Altersvorsorge der ersten und der zweiten Säule darauf ausgerichtet ist, bloss einen Teil des Erwerbseinkommens zu ersetzen.

Diese Überlegung stimmt aber nur insoweit, als die Renten der ersten und der zweiten Säule ausschliesslich durch das mit der Pensionierung entfallende Erwerbseinkommen aufgebaut worden sind. Beruht die Altersvorsorge demgegenüber auf anderen Quellen, kann von einem solchen Zusammenhang nicht mehr ausgegangen werden. Eine andere Quelle kann insbesondere der Vorsorgeausgleich in der Scheidung darstellen, wenn eine erheblich grössere Austrittsleistung übertragen worden ist, als für den Ersatz des Erwerbseinkommens notwendig ist, so dass die sich daraus und aus weiteren Vorsorgebeiträgen ergebende Altersrente zusammen mit den Leistungen aus der ersten Säule nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern auch die Unterhaltsrente ganz oder teilweise ersetzen kann. Ob dies zutrifft oder nicht, ist im Einzelfall zu berechnen.

Nach dem Gesagten lässt sich die im Urteil 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 enthaltene Verallgemeinerung nicht aufrecht erhalten.

3.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der zu erwartenden Renten keine Berechnungen vorgenommen. Demgegenüber errechnet der Beschwerdeführer auf Grund dessen, was die Beschwerdegegnerin aus dem Vorsorgeausgleich erhält und mit ihrer Erwerbstätigkeit und dem Vorsorgeunterhalt bei der Zweiten Säule aufbauen wird, inklusive der Verzinsung dieser Beiträge, per 31. Juli 2025 ein Alterskapital von Fr. 616'085.--. Bei einem Umwandlungssatz von 6,8% ergibt dies eine BVG-Altersrente von Fr. 3'491.--. Zusammen mit der maximalen AHV-Altersrente von (derzeit) Fr. 2'340.-- errechnet der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 5'831.--.

Allerdings geht der Beschwerdeführer dabei von Annahmen aus, die, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, nicht zwingend zutreffen. Sowohl der verwendete BVG-Zinssatz als auch der BVG-Umwandlungssatz von 6.8% gelten nur im Bereich des BVG-Obligatoriums. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind sowohl tiefere Zinsen wie auch ein tieferer Umwandlungssatz möglich. Vorliegend fehlen Feststellungen dazu, welcher Teil der im Rahmen des Vorsorgeausgleichs zu übertragenden Austrittsleistung dem Obligatorium, und welcher Teil der weitergehenden Vorsorge zuzurechnen ist. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob der Vorsorgeunterhalt dem Einkauf in die zweite Säule oder dem Aufbau einer Säule 3a oder 3b dienen kann. Nicht erstellt ist ferner, wie hoch die AHV-Rente der Beschwerdegegnerin dereinst sein wird.

3.5. Was die Berechnung des gebührenden Bedarfs betrifft, ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz von einem gebührenden Bedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 4'617.-- vor Steuern ausgehen. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass ab Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche Pensionsalter kein Vorsorgeunterhalt mehr geschuldet ist. Die Vorinstanz rechnete jedoch weiterhin mit unveränderten Steuerlasten von Fr. 500.-- monatlich, was zu einem Gesamtbedarf von Fr. 5'117.-- (gerundet: Fr. 5'120.--) führte. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, eine Steuerlast von Fr. 270.-- pro Monat sei angemessen, weshalb ein Gesamtbedarf von Fr. 4'887.-- resultiere. Die Differenz bezüglich der Bedarfsberechnung betrifft somit die Höhe der zu berücksichtigenden Steuerlast.

Die Vorinstanz hat die Höhe der künftigen Steuerlast anhand des künftigen Einkommens zu bemessen. Sie hat die Steuerlast der Unterhaltsgläubigerin im Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhalts für die erste Periode nach der Scheidung errechnet (Erwägung 4.3.1., Urteil S. 14 f.), und dann eine Erhöhung der Steuerlast für die Zeit nach dem 1. August 2015 angenommen (Erwägung 4.3.3., Urteil S. 15). Anschliessend ist sie für die restliche Zeit der Unterhaltspflicht unverändert von dieser Steuerlast ausgegangen. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, ob und inwieweit der gebührende Bedarf der Beschwerdegegnerin nach ihrem Eintritt in das ordentliche Pensionsalter aufgrund veränderter Steuerlasten angepasst werden müsste. Hierfür sind nicht bloss der ab Eintritt in das ordentliche AHV-Alter nicht mehr geschuldete Vorsorgeunterhalt und die nicht mehr als Einkommen zu versteuernden Kinderunterhaltsbeiträge zu beachten, sondern insbesondere und vorallem auch das über die künftig anfallenden Renten aus AHV und Pensionskasse zu bestimmende Einkommen.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich die Vorinstanz mit der Höhe des Steuerabzugs überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Sie hat vielmehr nur den Vorsorgeunterhalt vom für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters der Gläubigerin errechneten Unterhaltsbeitrag abgezogen, ohne auf die Veränderung der Steuerbelastung einzugehen. Sie wird indessen eine genauere Berechnung der Steuerlast vornehmen müssen, falls der im angefochtenen Urteil errechnete Unterhaltsbedarf nicht ohnehin durch das eigene Einkommen der Beschwerdegegnerin gedeckt ist.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Reduktion des gebührenden Bedarfs über angeblich gesunkene Wohnkosten respektive verringerte Hypothekarzinsen geltend machen will, ist er damit nicht zu hören. Dieses neue Vorbringen ist vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 BGG ) und es wurde weder vom Beschwerdeführer dargetan, noch ist aus dem vorinstanzlichen Entscheid ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz, respektive im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_474/2013, gegen den im Grundbedarf veranschlagten Wohnkostenanteil von Fr. 740.-- monatlich zur Wehr gesetzt hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Wohnkosten, bestehend aus den Hypothekarzinsen, im Umfang von Fr. 740.-- im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_474/2013 ausdrücklich anerkannt, und erhob einzig Rügen im Zusammenhang mit den Wohnnebenkosten und dem Wohnkostenbeitrag des bei der Beschwerdegegnerin wohnenden Kindes. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in seiner Berechnung zum monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin auf S. 4 seiner Beschwerde ebenfalls von Wohnkosten von Fr. 740.-- aus.

3.7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen betreffend der hier einzig noch strittigen Frage, ob und inwieweit nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche AHV-Alter nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, erneut fehlerhaft ausgeübt. Die Sache ist damit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Klärung derentsprechenden Rechnungsgrundlagen errechnet, ob nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch Unterhalt geschuldet ist oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des nachehelichen Unterhalts der Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu klären ist, und die Vorinstanz zu beachten hat, wer welchen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen hat. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Zuordnung der im Vorsorgeausgleich zugewiesenen Austrittsleistung, da der Vorsorgeausgleich von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. Art. 277 ZPO ).

4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen und den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2014, wird betreffend den Unterhalt nach Eintritt der Beschwerdegegnerin ins ordentliche AHV-Alter (Ziff. 1.1/5, 3. Spiegelstrich) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen