Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_296/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Commitment Due to Threat of Harm

Geschäftsnummer 5A_296/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the cantonal court regarding their admission to a psychiatric clinic under a legal provision governing protective custody due to mental health issues and substance addiction. The lower court had determined, based on medical reports and the individual's lack of insight into their condition, that immediate hospitalization was necessary to prevent self-harm and harm to others, particularly noting previous incidents of violence against a partner over drug-related issues. The appeal to the federal court focused on the assessment of the lower court's factual findings regarding the individual's mental state, treatment needs, and the potential risks of release, with the federal court ultimately upholding the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Commitment Due to Threat of Harm: The lower court had determined, based on medical reports and the individual's lack of insight into their condition, that immediate hospitalization was necessary to prevent self-harm and harm to others, particularly noting previous incidents of violence against a partner over drug-related issues. The appeal to the federal court focused on the assessment of the lower court's factual findings regarding the individual's mental state, treatment needs, and the potential risks of release, with the federal court ultimately upholding the original decision.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung psychiatrische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung stationäre Suchtbehandlung medizinische Gründe ungenügendes psychiatrisches Gutachten öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal cited this article to refer to the reasoning of the lower court's decision.

Art. 109 BGG

This procedural article indicated the procedure under which the decision was made.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

The appeal was lodged under this provision, although this provision is mentioned in the preliminary context, it is not explicitly ruled upon in the dispositive orders 1, 2, or 3.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_296/2007 /blb

Urteil vom 14. Juni 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 23. Mai 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Rekursverhandlung - erwog, der sowohl an ... wie auch an ..., ... und an ... leidende Beschwerdeführer sei weder krankheits- noch therapieeinsichtig und müsse dringend stationär (als Folge der Bedrohung von Mitpatientinnen zeitweise im Isolierzimmer) behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst und andere (Schlagen der Ehefrau als Folge der Verweigerung von Geld zum Drogenerwerb) gefährden würde, zumal der Beschwerdeführer nicht mehr über ein soziales Umfeld verfüge,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar einzelne Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person sowohl wegen Geisteskrankheit wie auch wegen Suchterkrankung in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: