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5A_295/2011 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court Regarding Closure of Deprivation of Liberty Case

Geschäftsnummer 5A_295/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge concerning an ordered custodial measure, termed "forensic liberty deprivation," against an individual who appealed a decision made by a cantonal court. The cantonal court had dismissed the appeal due to the individual's absence from a scheduled hearing, interpreting this as a withdrawal of the appeal. The individual subsequently filed a complaint with the federal court, but the court found that the complaint did not adequately address the legal reasoning of the previous ruling or demonstrate how it violated any legal or constitutional provisions, leading to a dismissal of the complaint without further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Claimant v. Cantonal Court Regarding Closure of Deprivation of Liberty Case: The cantonal court had dismissed the appeal due to the individual's absence from a scheduled hearing, interpreting this as a withdrawal of the appeal. The individual subsequently filed a complaint with the federal court, but the court found that the complaint did not adequately address the legal reasoning of the previous ruling or demonstrate how it violated any legal or constitutional provisions, leading to a dismissal of the complaint without further costs.

Schlagwörter

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Freiheitsentzug verfassungsmässige Anforderung Rüge verfassungsmässiger Rechte schwerer Härtefall Begründungspflicht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Applied to rule that the simplified procedure is applicable in this case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_295/2011

Urteil vom 27. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Rekursverfahren (Rekurs des Beschwerdeführers gegen die über ihn am 8. März 2011 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung) abgeschrieben und keine Verfahrenskosten erhoben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung Rekurs erhoben, in Anbetracht seiner nachträglich eingereichten widersprüchlichen Eingaben (einerseits "Beschwerde", anderseits "Zurückziehung") sei der Beschwerdeführer zur Klärung der verfahrensrechtlichen Situation und seiner Absicht zur Rekursverhandlung auf den 23. März 2011 vorgeladen worden, weil indessen der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen sei, werde das Verfahren androhungsgemäss ohne Kostenfolgen abgeschrieben, sei doch unentschuldigtes Nichterscheinen praxisgemäss als Rückzug zu werten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 23. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann