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5A_294/2026 KI-generiert

Dismissal of a querulous appeal regarding a bankruptcy private sale and insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 5A_294/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the private sale of a vehicle in bankruptcy proceedings, ruling in favor of the bankruptcy authority while leaving the lower cantonal supervisory authority's judgment fully in force. The bankrupt company challenged the cantonal dismissal of its supervisory complaint concerning the vehicle's private sale and alleged violations of its right to inspect files. The Supreme Court applied Articles 42 odst. 2, 64 odst. 1, 66 odst. 1, 3, and 5, and 108 odst. 1 lit. b and c of the Federal Supreme Court Act (BGG), determining that the appeal lacked a sufficient legal substantiation, was abusive and querulous, and rendered the request for legal aid hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of a querulous appeal regarding a bankruptcy private sale and insufficient legal substantiation under the Federal Supreme Court Act: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Freihandverkauf

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_294/2026

Urteil vom 17. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Konkursamt des Kantons Thurgau,

Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Freihandverkauf,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. März 2026 (BS.2026.1).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es um den Freihandverkauf eines Fahrzeugs vom 7. April 2025 durch das Konkursamt des Kantons Thurgau. Am 12. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 6. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin und B.________ die Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung und es kündete an, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit ohne neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat sich eingehend zum Freihandverkauf und dessen Vorbereitung, zum Einbezug der Beschwerdeführerin in das Verfahren und auch zum Inventar geäussert. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander, sondern schildert bloss ihre Sicht auf die Rechtslage und den Sachverhalt. Dies betrifft insbesondere ihre immer wieder vorgetragene Rüge, dass ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei. Sie legt in der Folge auch nicht hinreichend dar, dass das Obergericht ihre Beschwerde zu Unrecht als mutwillig erachtet hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftsführerin, B.________, die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, B.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg