Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_294/2025 KI-generiert

Debt Enforcement Minimum Calculation in Wage Garnishment: Proof Requirements for Rent and Adult Child Support

Geschäftsnummer 5A_294/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debt Enforcement Minimum Calculation in Wage Garnishment: Proof Requirements for Rent and Adult Child Support The case concerned a debtor challenging the calculation of his debt enforcement minimum (Existenzminimum) in a wage garnishment, specifically arguing for the inclusion of higher rent costs, additional insurance amounts, and support for two adult children. The debt enforcement office repeatedly informed the debtor that only the documented and actually paid expenses would be considered, limiting the calculated rent to what was proven, and rejecting the inclusion of children's support because they were adults and the required proof of them being in education without income was missing. The Federal Court dismissed the appeal and upheld the supervisory authority's decision, finding that the debtor failed to provide the necessary proof, such as receipts for the claimed higher rent and documentation of his children's status as full-time students without income, noting that general support obligations for adult children under civil law are not automatically incorporated into the debt enforcement minimum.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 19 SchKG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Minimum Calculation in Wage Garnishment: Proof Requirements for Rent and Adult Child Support: The debt enforcement office repeatedly informed the debtor that only the documented and actually paid expenses would be considered, limiting the calculated rent to what was proven, and rejecting the inclusion of children's support because they were adults and the required proof of them being in education without income was missing. The Federal Court dismissed the appeal and upheld the supervisory authority's decision, finding that the debtor failed to provide the necessary proof, such as receipts for the claimed higher rent and documentation of his children's status as full-time students without income, noting that general support obligations for adult children under civil law are not automatically incorporated into the debt enforcement minimum.

Schlagwörter

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Existenzminimumberechnung Berechnung der Lohnpfändung Schuldbetreibung Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Mindesteinkommen Kostenberechnung Unkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to exceptionally waive the collection of court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_294/2025

Urteil vom 30. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Existenzminimumberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 25. März 2025 (420 24 300).

Sachverhalt:

A. Gegen den Beschwerdeführer war aufgrund mehrerer Betreibungen eine Lohnpfändung beim Betreibungsamt Basel-Landschaft hängig. Im August 2024 wandte er sich mehrfach per Mail an das Betreibungsamt und ersuchte um Anpassung seiner Existenzminimumberechnung. Er machte insbesondere geltend, der ihm angerechnete Mietzins sei unzutreffend und betrage mehr als Fr. 1'800.--. Das Betreibungsamt wies ihn darauf hin, dass die erforderlichen Unterlagen und Zahlungsbelege fehlen würden und die Berücksichtigung der Miete daher lediglich in der Höhe von Fr. 1'800.-- erfolgen könne. Zugleich stellte es in Aussicht, dass die volle Miete berücksichtigt werde, sobald die entsprechenden Zahlungsbelege eingereicht würden.

B. Am 28. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mit, dass ihm der Mietvertrag aufgrund ausstehender Mietzinszahlungen gekündigt worden sei. In der Folge nahm das Betreibungsamt am 31. Oktober 2024 eine neue Existenzminimumberechnung vor und stellte eine neue Pfändungsurkunde aus. Am 1. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Berücksichtigung höherer Mietzinskosten, worauf ihm das Betreibungsamt abermals die Gründe erläuterte, weshalb eine Berücksichtigung nicht erfolgen könne.

Mit Eingabe vom 4. November 2024 an das Betreibungsamt erhob der Beschwerdeführer "Einsprache" gegen die Existenzminimumberechnung vom 31. Oktober 2024 und verlangte die Abänderung der entsprechenden Verfügung wegen Unangemessenheit infolge Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss

Art. 93 SchKG

. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft weiter. Am 26. November 2024 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine weitere Eingabe ein, in welcher er die existenzgefährdende Höhe der aktuellen Lohnpfändung beanstandete und um deren sofortige Anpassung unter Berücksichtigung der Mietkosten sowie um eine vorläufige Aussetzung der Pfändung bis zum Entscheid über die Beschwerde ersuchte. Am 13. Januar 2025 verfasste sodann die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Eingabe zuhanden der Aufsichtsbehörde, in welcher sie ergänzende Ausführungen zu ihrer familiären und gesundheitlichen Situation machte.

Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Zustellung an den Beschwerdeführer am 14. April 2025).

C. Mit Eingabe vom 16. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er formuliert namentlich das Anliegen, in seinem Existenzminimum seien Mietzinskosten von Fr. 2'646.-- zu berücksichtigen. Ferner macht er sinngemäss geltend, dass zwei seiner Kinder und die Krankenkassenrückstände sowie die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau zu Unrecht nicht im Existenzminimum berücksichtigt worden seien.

Erwägungen:

1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss

Art. 17 SchKG

unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (

Art. 72 Abs. 2 lit. a und

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

i.V.m.

Art. 19 SchKG

).

2. Vor Bundesgericht sind neue Anträge (

Art. 99 Abs. 2 BGG

) und neue Tatsachenvorbringen unzulässig (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Dies betrifft vorab das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei schwer an Krebs erkrankt und bedürfe kontinuierlicher Betreuung, sowie das damit verbundene Anliegen, die krankheitsbedingten Ausgaben müssten im Existenzminimum berücksichtigt werden. Davon ist im angefochtenen Entscheid nicht die Rede und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass diesbezüglich im kantonalen Verfahren konkrete Anträge gestellt worden wären. Folglich kann auf das entsprechende Anliegen von vornherein nicht eingetreten werden. Im Übrigen könnten ohnehin nur belegte Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt werden (dazu E. 4).

Neu und damit unzulässig ist sodann der Hinweis auf die rückständigen Krankenkassenrückstände; abgesehen davon könnten wie gesagt ohnehin nur belegte Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt werden.

Ferner kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung und der offenbar abgelehnten Hilfe durch die Gemeinde von vornherein nicht eingetreten werden, weil dies ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (Existenzminimumberechnung) steht.

3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

4. Im Zusammenhang mit den Mietzinskosten hat die Aufsichtsbehörde erwogen, Zuschläge zu den Grundbeträgen dürften nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner die betreffenden Ausgaben auch tatsächlich bezahle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach auf die fehlenden Zahlungsbelege hingewiesen worden, Belege seien jedoch nie vorgelegt worden.

Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet auseinander, wenn er behauptet, der Mietzins betrage Fr. 2'646.-- und er habe Rechnungen vorgelegt, denn die (zutreffende) Erwägung im angefochtenen Entscheid war, dass

*die effektive Zahlung*

entsprechender Mietzinse nachzuweisen wäre.

5. Weiter hat die Aufsichtsbehörde erwogen, dass der Beschwerdeführer zwei volljährige Kinder habe. Grundsätzlich ende die Unterhaltspflicht der Eltern mit der Volljährigkeit des Kindes. Für ein mündiges Kind in Ausbildung, welches noch keinen Verdienst erziele, könnte ein Kinderzuschlag angerechnet werden. Wenn der Beschwerdeführer aber vorbringe, dass die Kinder arbeitslos seien und über kein Einkommen verfügen würden, so begründe dies keinen Anspruch auf Kinderzuschläge. Sollte eines der Kinder noch in Ausbildung sein, hätte er dies dartun und entsprechende Belege einreichen müssen.

Auch diesbezüglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers letztlich an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wenn er geltend macht, er habe insgesamt vier Kinder und bei der ersten Berechnung des Existenzminimums im Jahr 2023 sei die zweitälteste Tochter noch nicht volljährig gewesen: Anfechtungsobjekt bildet die revidierte Existenzminimumberechnung vom 31. Oktober 2024 und in diesem Zeitpunkt waren die beiden älteren Kinder volljährig.

Fehl geht im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei gegenüber seinen erwachsenen Kindern aufgrund von

Art. 328 ZGB

unterhaltspflichtig. Abgesehen davon, dass auch hier keine Belege für effektive Zahlungen vorliegen und entsprechende Verpflichtungen ohnehin nur bei einer finanziell wohlhabenden Situation materiell überhaupt entstehen könnten (vgl.

BGE 136 III 1

), wäre die Berücksichtigung von Zahlungen, welche auf der Grundlage von

Art. 328 ZGB

erfolgen, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht vorgesehen, sondern es kann höchstens ein Kinderzuschlag veranschlagt werden, soweit das volljährige Kind

*in Ausbildung steht*

und keinen Verdienst hat (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 24b zu

Art. 93 SchKG

). Dass diese tatsächlichen Voraussetzungen gegeben wären, wurde nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli