Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_294/2022 KI-generiert

Mother v. Child Welfare Authority regarding Custody and Visitation Rights

Geschäftsnummer 5A_294/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed a dispute concerning the visitation rights of a father to his children, who are under the mother's care. The KESB Hochdorf initially established a structured visitation schedule for the father, which was subsequently modified by the Cantonal Court of Lucerne due to practical concerns about travel distances. The mother challenged this decision, seeking further limitations on the father's visitation rights, including requiring accompaniment and supervision by an official. She argued that the father posed dangers during visits, but the Cantonal Court did not consider her complaint due to inadequate engagement with the initial decision's reasoning. The mother then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting reconsideration of her claims and unentitled legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother v. Child Welfare Authority regarding Custody and Visitation Rights: The KESB Hochdorf initially established a structured visitation schedule for the father, which was subsequently modified by the Cantonal Court of Lucerne due to practical concerns about travel distances. The mother challenged this decision, seeking further limitations on the father's visitation rights, including requiring accompaniment and supervision by an official. She argued that the father posed dangers during visits, but the Cantonal Court did not consider her complaint due to inadequate engagement with the initial decision's reasoning. The mother then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting reconsideration of her claims and unentitled legal assistance.

Schlagwörter

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Besuchsrecht begleitetes Besuchsrecht Drohung gegen Behörden und Beamte Rechte des Kindes Abänderung der elterlichen Sorge Kindesschutzverfahren elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_294/2022

Urteil vom 25. April 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Besuchsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. März 2022

(3H 22 2/3U 22 1).

Sachverhalt:

A. Die Parteien haben die Kinder C.________ (geb. 2017) und D.________ (geb. 2016), die unter der Obhut der Mutter stehen. Am 22. September 2020 errichtete die KESB Hochdorf eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und regelte das Besuchsrecht des Vaters.

B. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 regelte die KESB das Besuchsrecht des Vaters wie folgt: Zuerst jedes zweite Wochenende von Samstag 09:30 Uhr bis Sonntag 17 Uhr, nach zehn Besuchen jedes zweite Wochenende von Freitag 19 Uhr bis Sonntag 17 Uhr; sodann Feiertageregelung und drei Wochen Ferien.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 15. März 2022 mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des KESB-Entscheides nicht ein; weil ein Besuchsrecht bereits am Freitagabend zufolge langer Reisewege faktisch nicht praktikabel sei, modifizierte es dieses aber von Amtes wegen wie folgt: jedes zweite Wochenende von Samstag 09:30 Uhr bis Sonntag 18 Uhr; sodann Feiertageregelung und drei Wochen Ferien.

C. Mit Beschwerde vom 20. April 2022 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit den Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das Kantonsgericht zu verpflichten, auf die kantonale Beschwerde einzutreten, das Besuchsrecht sei auf einen Tag an jedem zweiten Wochenende festzulegen und es sei anzuordnen, dass dieses nur in Begleitung und Überwachung einer Amtsperson erfolgen dürfe. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin stellt zwar in diesem Zusammenhang ein topisches Rechtsbegehren (Ziff. 1: Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung des Kantonsgerichts, auf die kantonale Beschwerde einzutreten). Indes legt sie nicht dar, inwiefern sie sich entgegen den Erwägungen des angefochtenen Entscheides mit den Erwägungen des KESB-Entscheides auseinandergesetzt hätte und das Kantonsgericht deshalb zu Unrecht von einer ungenügenden Beschwerdebegründung ausgegangen wäre.

Vielmehr beschränkt sie sich darauf, erneut die Wichtigkeit der Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater zu betonen, dann aber zur Begründung des in ihren weiteren Rechtsbegehren verlangten begleiteten Besuchsrechts geltend zu machen, vom Vater gingen gewisse Gefahren aus und bei den Besuchen komme es immer zu Auseinandersetzungen mit den Kindern; er habe wiederholt psychisch Druck auf sie ausgeübt und sie bedroht, weshalb sie Angst vor ihm hätten und ihn auch nicht mehr besuchen wollten.

Damit stellt die Beschwerdeführerin aber nicht nur ein neues und damit unzulässiges Rechtsbegehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ), sondern sie stellt auch neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen auf ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) : Zwar hatte sie bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren verlangt, dass keine Übernachtungen beim Vater erfolgen dürften; allerdings findet sich der nunmehr vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Begleitung der Besuche nirgends. Sodann hatte sie im kantonalen Verfahren einzig geltend gemacht, Übernachtungen bei Verwandten seien den Kindern nicht zumutbar. Dass sie Gefahren und Bedrohungen durch den Vater geltend gemacht hätte, ist aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich und sie tut auch nicht dar, dass sie solches geltend gemacht hätte, aber dies vom Kantonsgericht übersehen worden wäre.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet und beruht sie im Übrigen auf unzulässigen Noven, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli