Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_294/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal on Real Estate Valuation in Compulsory Execution Dismissed

Geschäftsnummer 5A_294/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint against a property appraisal conducted during a forced sale process. The appellant challenged the first property valuation, leading to a second appraisal that determined a higher value. The supervisory authority of the cantonal court decided not to entertain the objections raised against the initial valuation and rejected the appellant's various claims, stating that there were no substantial grounds for concern about bias or procedural misconduct. The appellant subsequently pursued a complaint to the Federal Tribunal, raising issues of admissibility and the sufficiency of the arguments presented against the cantonal court's ruling. The Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible due to failure to meet procedural requirements and lack of sufficient justification concerning legal or constitutional violations claimed by the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Real Estate Valuation in Compulsory Execution Dismissed: The appellant challenged the first property valuation, leading to a second appraisal that determined a higher value. The supervisory authority of the cantonal court decided not to entertain the objections raised against the initial valuation and rejected the appellant's various claims, stating that there were no substantial grounds for concern about bias or procedural misconduct. The appellant subsequently pursued a complaint to the Federal Tribunal, raising issues of admissibility and the sufficiency of the arguments presented against the cantonal court's ruling. The Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible due to failure to meet procedural requirements and lack of sufficient justification concerning legal or constitutional violations claimed by the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Grundstücksbewertung formelle Nichtigkeit Liegenschaftsverwertung Kompetenzstück Recht auf Besitzkehrung Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on procedural deficiencies (inadmissibility and insufficient reasoning) cited in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_294/2011

Urteil vom 26. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Liegenschaftsschätzung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Liegenschaftsschätzung (im Rahmen einer Zwangsverwertung) und auf dessen verschiedene Ablehnungsbegehren nicht eingetreten ist und das Betreibungsamt Y.________ angewiesen hat, für die Liegenschaft neu den Schätzwert von Fr. 1'955'000.-- in die Steigerungsbedingungen aufzunehmen,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, auf die Einwendungen gegen die erste Schätzung sei nicht einzutreten, der Aufsichtsbehörde obliege keine Überprüfung der betreibungsamtlichen Schätzungen, Nichtigkeitsgründe würden keine geltend gemacht, die Rügen der Befangenheit des Betreibungsamtes und des Schätzungsexperten stellten reine Behauptungen ohne die geringste Substantiierung dar, ebenso wenig einzutreten sei auf die Rügen der Befangenheit des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde, handle es sich doch um rechtsmissbräuchliche, zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhobene Einwendungen,

dass das Obergericht weiter erwog, der mit der zweiten Schätzung beauftragte Experte komme auf einen Verkehrswert von Fr. 1'955'000.-- und damit auf einen um rund Fr. 545'000.-- höheren Verkehrswert als die erste Schätzung, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die zweite Schätzung seien, soweit überhaupt nachvollziehbar, unbehelflich, weil die zweite Schätzung den Realitäten näher komme als die erste Schätzung, rechtfertige es sich, auf den zweiten Wert abzustellen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und ausserdem innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des kantonalen Entscheids einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als das allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 31. März 2011 anficht,

dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen von 1,8 Millionen Franken erhebt, weil diese Forderungen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, pauschal Befangenheit und Amtsmissbrauch zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 31. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,

dass im Übrigen die kantonalen Behörden zur Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Strafverfahren zuständig sind,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann