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5A_293/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Proceedings Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_293/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Beschwerdegegnerin (Krankenkasse) betrieb den Beschwerdeführer für ausstehende Beträge. Auf ihr Gesuch hin eröffnete das Kreisgericht St. Gallen über den Beschwerdeführer per 5. März 2025, 09.00 Uhr, den Konkurs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2025 ab.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Proceedings Dismissed for Insufficient Reasoning: Auf ihr Gesuch hin eröffnete das Kreisgericht St. Gallen über den Beschwerdeführer per 5. März 2025, 09.00 Uhr, den Konkurs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2025 ab.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Konkursverfahren Zahlungsauftrag Rechtsvorschlag Versicherungsgesellschaften Hinterlegung der Schuld Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was evidently not sufficiently substantiated, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_293/2025

Urteil vom 17. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 2025 (BES.2025.19-EZS1).

Sachverhalt:

Die Beschwerdegegnerin (Krankenkasse) betrieb den Beschwerdeführer für ausstehende Beträge. Auf ihr Gesuch hin eröffnete das Kreisgericht St. Gallen über den Beschwerdeführer per 5. März 2025, 09.00 Uhr, den Konkurs.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 21. März 2025 ab.

Mit Eingabe vom 16. April 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Das Obergericht hat festgehalten, bislang seien keine Zahlungen erfolgt und damit mangle es an den Voraussetzungen von

Art. 174 Abs. 2 SchKG

für eine Aufhebung des Konkurserkenntnisses. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, die Krankenkasse nehme sich das Recht heraus, ihn zu betreiben, obwohl sie gemäss "Blick" Überschüsse erwirtschafte; er finde es unerhört, dass man ihn wissentlich schädige und in Konkurs schicke. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, dem Betreibungsamt St. Gallen, dem Grundbuchamt St. Gallen und dem Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli