Debt Enforcement Appeal Time-Barred
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a definitive legal ruling in a debt collection matter, where a respondent was granted a claim for CHF 54,000 by the district court. The appellant contested this decision at the court of appeal, but their appeal was deemed late and consequently not considered. The appellant later filed a complaint with the Federal Tribunal against the appeal court's decision and another ruling, claiming inability to pay the demanded amount. However, the financial circumstances of the appellant were ruled irrelevant to the legal proceedings, and the complaint was found to lack sufficient grounds for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Time-Barred: The appellant contested this decision at the court of appeal, but their appeal was deemed late and consequently not considered. The appellant later filed a complaint with the Federal Tribunal against the appeal court's decision and another ruling, claiming inability to pay the demanded amount. However, the financial circumstances of the appellant were ruled irrelevant to the legal proceedings, and the complaint was found to lack sufficient grounds for further consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits because it obviously lacked sufficient justification, applied in the simplified procedure.
The general rule imposing court costs on the losing party was applied in the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_293/2018
Urteil vom 10. April 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2018 (RT180043-O/U).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich erteilte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Februar 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 54'000.--.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 8. März 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer eine auf den 23. März 2018 datierte Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Übergabe der Sendung an die Post in Bosnien-Herzegowina am 26. März 2018 und Übergabe an die Schweizerische Post am 3. April 2018). Die Beschwerde richtet sich zugleich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2018 (dazu Verfahren 5A_295/2018).
2. Das Obergericht hat erwogen, der Entscheid des Bezirksgerichts sei dem Beschwerdeführer an dessen Zustelladresse in der Schweiz am 10. Februar 2018 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist am 20. Februar 2018 abgelaufen sei. Die Beschwerde sei zwar am 17. Februar 2018 der Post in V.________ (Bosnien-Herzegowina) übergeben worden, jedoch erst am 23. Februar 2018 bei der Schweizerischen Post eingetroffen. Die Beschwerde sei somit verspätet ( Art. 143 Abs. 1 ZPO ).
3. Die Beschwerde hat keinen Zusammenhang mit diesen Erwägungen des Obergerichts. Stattdessen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er könne den von seiner Ehefrau geforderten Betrag nicht zahlen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers spielen jedoch für die Rechtsöffnung keine Rolle. Sie werden gegebenenfalls später im Rahmen der Fortsetzung des Betreibungsverfahrens geprüft werden.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg