Appellant v. Guardianship Authority Accounting Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal submitted by an individual against a decision made by a child and adult protection authority regarding a support arrangement. The appeal was directed to the Federal Tribunal after the cantonal court ruled that the appeal submitted was late, as the required 30-day deadline had passed. The individual did not adequately meet the legal requirements for justifying the appeal or show how the previous decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not consider the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appellant v. Guardianship Authority Accounting Appeal Timeliness: The appeal was directed to the Federal Tribunal after the cantonal court ruled that the appeal submitted was late, as the required 30-day deadline had passed. The individual did not adequately meet the legal requirements for justifying the appeal or show how the previous decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal determined that it would not consider the appeal and imposed court costs on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the main ground for the Tribunal's decision not to enter into the appeal due to insufficient reasoning in the appeal brief.
Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_293/2015
Urteil vom 14. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (betreffend Schlussbericht und Schlussrechnung im Rahmen einer Beistandschaft) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der angefochtene erstinstanzliche Entscheid sei vom Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 in Empfang genommen worden, die 30-tägige Beschwerdefrist habe somit am 13. Februar 2015 (Freitag) geendet, die erst am 14. Februar 2015 der Post übergebene Beschwerde erweise sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, ungenügende Akteneinsicht zu behaupten und eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 26. Februar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann