Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_292/2018 KI-generiert

Appellant Vexatious Litigation Fine and Procedural Costs Revision Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5A_292/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the regulatory authority overseeing debt collection and bankruptcy matters. The individual sought a revision of a prior ruling regarding procedural costs and fines related to a debt collection process. After the lower authority dismissed the request for revision, the individual appealed to a higher court, which also rejected the appeal and imposed costs on the individual for what it deemed frivolous litigation. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting the need for a confirmation regarding a tax record correction, aiming to contest alleged tax overpayments. However, the arguments presented were deemed insufficiently articulated and did not adequately address the previous court's considerations.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Vexatious Litigation Fine and Procedural Costs Revision Appeal Dismissal: The individual sought a revision of a prior ruling regarding procedural costs and fines related to a debt collection process. After the lower authority dismissed the request for revision, the individual appealed to a higher court, which also rejected the appeal and imposed costs on the individual for what it deemed frivolous litigation. Subsequently, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, asserting the need for a confirmation regarding a tax record correction, aiming to contest alleged tax overpayments. However, the arguments presented were deemed insufficiently articulated and did not adequately address the previous court's considerations.

Schlagwörter

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Revision mutwillige Prozessführung Verfahrenskosten Inkasso Revision eines Entscheids ordentliches Konkursverfahren Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to order non-admittance (treat as inadmissible) due to obviously insufficient reasoning of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_292/2018

Urteil vom 10. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 21. März 2018 (BEZ.2018.15).

Erwägungen:

1. Am 25. Januar 2018 (Postaufgabe) verlangte die Beschwerdeführerin von der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Revision ihres Entscheides vom 25. Oktober 2017 (AB.2017.67; der nachfolgende appellationsgerichtliche Entscheid BEZ.2017.56 war Gegenstand des Urteils 5A_1029/2017 vom 22. Dezember 2017). Mit Entscheid vom 5. März 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde auf das Revisionsbegehren nicht ein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 21. März 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- und eine Busse von Fr. 500.--.

Am 3. April 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. April 2018 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben eingereicht.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Appellationsgericht hat erwogen, das Beschwerdeverfahren AB.2017.67 habe eine Betreibung für der Beschwerdeführerin in einem früheren Verfahren auferlegte Verfahrenskosten und eine Busse betroffen. Es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern mit der von ihr erwähnten Eingabe vom 29. September 2017 ihr Gesuch um Revision des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde im Verfahren AB.2017.67 begründet werden könnte ( Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO ). Ebenso wenig sei ersichtlich, worin die behauptete Rechtsverzögerung bestehen könnte. Das Zivilgericht habe am 18. Dezember 2017 die Eingabe vom 29. September 2017 zusammen mit einer weiteren Eingabe an das Appellationsgericht weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin begründe nicht nachvollziehbar, inwiefern darin eine Rechtsverzögerung liegen könnte. Soweit sie ein weiteres Mal - erfolglos - versuche, ihre Steuerschulden zu bestreiten, sei sie auf die Ausführungen im appellationsgerichtlichen Verfahren BEZ.2017.56 zu verweisen.

Wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte das Appellationsgericht ihr die Kosten und eine Busse.

4. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung einer schriftlichen Bestätigung über eine Stammdatenberichtigung zum Steuerjahr 2009. Soweit verständlich will sie damit eine Steuerschuld bestreiten bzw. behaupten, sie habe zuviel bezahlt. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie vor den Vorinstanzen einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Ihre weitschweifigen Ausführungen sind kaum verständlich und enthalten keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg