Debt collection nullity for abusive inflation of claim; appeal inadmissible for insufficient reasoning and abusive litigation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (II. civil division) dismissed the debtor's appeal and denied his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500; the cantonal appellate decision declaring the debt collection proceedings null and void therefore remains in force. The dispute arose from a debt collection initiated against the respondent for CHF 289,950, which the cantonal supervisory authority had found to be a clearly exaggerated, unsupported "fantasy claim" pursued abusively to harm the debtor rather than for legitimate collection purposes, thus rendering the collection null and void. The Supreme Court held that the appeal was inadmissible under Articles 108(1)(a–c) of the Federal Supreme Court Act because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning addressing the lower court's findings, made claims beyond the scope of the challenged decision, and engaged in abusive litigation contrary to Article 42(7) of the same act; free legal aid was denied due to the appeal's lack of merit, and no procedural costs reduction was warranted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt collection nullity for abusive inflation of claim; appeal inadmissible for insufficient reasoning and abusive litigation: civil division) dismissed the debtor's appeal and denied his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500; the cantonal appellate decision declaring the debt collection proceedings null and void therefore remains in force. The dispute arose from a debt collection initiated against the respondent for CHF 289,950, which the cantonal supervisory authority had found to be a clearly exaggerated, unsupported "fantasy claim" pursued abusively to harm the debtor rather than for legitimate collection purposes, thus rendering the collection null and void. The Supreme Court held that the appeal was inadmissible under Articles 108(1)(a–c) of the Federal Supreme Court Act because the appellant failed to provide sufficient legal reasoning addressing the lower court's findings, made claims beyond the scope of the challenged decision, and engaged in abusive litigation contrary to Article 42(7) of the same act; free legal aid was denied due to the appeal's lack of merit, and no procedural costs reduction was warranted.
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KI-generiertBasis for declaring the appeal inadmissible due to its inadmissibility, lack of sufficient reasoning, and abusive litigation.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the losing appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_292/2015
Urteil vom 28. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bern-Mittelland (Dienststelle Mittelland).
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners die Nichtigkeit der (von C.________ gegen den Beschwerdegegner angehobenen) Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (über Fr. 289'950.-- nebst Zins) festgestellt und das Betreibungsamt zur Löschung des Eintrags im Betreibungsregister angewiesen hat,
in die Frist- und Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die nachträglichen Gesuche des Beschwerdeführers um (sinngemäss) unentgeltliche Rechtspflege (Vorschuss- bzw. Gebührenverzicht), eventuell um Vorschuss- bzw. Gebührenreduktion samt nochmaliger Verlängerung der Vorschussfrist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdegegner berufe sich auf einen Nichtigkeitsgrund, wofür die Beschwerdefrist nicht gelte, da nichtige Betreibungen jederzeit geltend gemacht werden könnten ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ), im Übrigen erweise sich die Beschwerde des Beschwerdegegners entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als formgerecht, die Höhe des erheblichen Betreibungsbetrags lege der Beschwerdeführer nicht dar, seine letzte Zusammenstellung habe noch auf Fr. 165'500.-- gelautet, auch unter Berücksichtigung behördlicher Feststellungen (u.a. der Staatsanwaltschaft) handle es sich bei den Fr. 289'950.-- um eine klar übertriebene, völlig überrissene und unbelegte Fantasieforderung (gemäss Zahlungsbefehl für angebliche "Verstösse gegen StGB, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Vandalenschäden, Diebstahl"), die Betreibung bezwecke primär die Schädigung des Beschwerdegegners und verfolge Ziele, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, angesichts des missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers erweise sich die Betreibung als nichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 30. März 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Zusprechung einer "Wiedergutmachungssumme" gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die kantonale Beschwerde des Beschwerdegegners als verspätet und als formell ungenügend zu bezeichnen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, "unermessliche Kollateralschäden" zu behaupten und dem Beschwerdegegner kriminelles Verhalten sowie "aufgetischte Lügengeschichten" vorzuwerfen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 30. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 5A_110/2015 vom 11. Februar 2015) missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wobei kein Grund für eine Gebührenreduktion besteht,
dass der Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass die übrigen Verfahrensanträge mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann