Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_292/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment

Geschäftsnummer 5A_292/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a protective custody decision made by a court, which ordered the involuntary hospitalization of an individual suffering from a severe acute psychotic condition and multiple addictions. The individual, who has a history of suicidal attempts and lacks a stable social support network, was determined by the court to require residential treatment to ensure abstinence from cannabis and alcohol and to prevent self-harm. The complaint was filed against a ruling from a higher court that upheld the lower court's decision, and the complainant failed to adequately address or substantiate claims of legal or constitutional violations in the subsequent appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment: The individual, who has a history of suicidal attempts and lacks a stable social support network, was determined by the court to require residential treatment to ensure abstinence from cannabis and alcohol and to prevent self-harm. The complaint was filed against a ruling from a higher court that upheld the lower court's decision, and the complainant failed to adequately address or substantiate claims of legal or constitutional violations in the subsequent appeal.

Schlagwörter

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psychiatrische Unterbringung Sozialstaat begründeter Entscheid medizinische Zwangsbehandlung fürsorgerische Unterbringung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure was applied because the appeal was not admitted under Art. 108 Abs. 1 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_292/2013

Urteil vom 22. April 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 2. April 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete) Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die 6-Wochenfrist der Massnahme am 13. Mai 2013 ablaufe,

in Erwägung,

dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund von ärztlichen Berichten) erwog, die (wegen eines akuten psychotischen Zustandsbildes mit ausgeprägter Affektinstabilität eingewiesene, an zahlreichen Süchten leidende) Beschwerdeführerin müsse (zwecks Einhaltung der Cannabis- und Alkoholabstinenz) stationär behandelt werden, bei sofortiger Entlassung wäre eine zumindest zeitweilig bestehende Selbstgefährdung (Suizidversuch in der Anamnese) nicht auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin kaum über ein tragendes soziales Netz verfüge, diagnostisch mehr Klarheit geschaffen und eine geeignete Anschlusslösung gefunden werden müsse,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführer (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts) in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann