Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_292/2012 KI-generiert

Refusal of Jurisdiction in Debt Enforcement Appeal Due to Insufficient Financial Value and Lack of Fundamental Legal Question

Geschäftsnummer 5A_292/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for provisional legal opening submitted by an estate representative seeking to recover a debt amounting to CHF 10,031.35 through proceedings against an individual. The initial request was dismissed by the lower court, which determined that there was no valid legal basis for the claims regarding interest on a loan. The representative appealed this decision to a higher court, which ruled not to consider the appeal based on a lack of a legally sufficient application. The representative subsequently brought the issue before the Federal Tribunal, arguing for reconsideration and challenging the handling of the appeal on procedural grounds. The appeal focused on the legal requirements for submissions in such proceedings and highlighted a possible misunderstanding of the obligations regarding proof of claims related to the aging of debts.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV; Refusal of Jurisdiction in Debt Enforcement Appeal Due to Insufficient Financial Value and Lack of Fundamental Legal Question: The initial request was dismissed by the lower court, which determined that there was no valid legal basis for the claims regarding interest on a loan. The representative appealed this decision to a higher court, which ruled not to consider the appeal based on a lack of a legally sufficient application. The representative subsequently brought the issue before the Federal Tribunal, arguing for reconsideration and challenging the handling of the appeal on procedural grounds. The appeal focused on the legal requirements for submissions in such proceedings and highlighted a possible misunderstanding of the obligations regarding proof of claims related to the aging of debts.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung sachliche Unzuständigkeit Schuldbetreibung Zahlungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG regarding the admissibility of the request in a constitutional appeal against a non-entry into proceedings concerning a motion for reversal.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 107 Abs. 2 BGG regarding the admissibility of the request in a constitutional appeal against a non-entry into proceedings concerning a motion for reversal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 140 III 444
Security for Party Costs and Legal Aid: Quantification Requirement
«…em Bezifferungserfordernis bei Beschwerden gemäss Art. 319 ff. ZPO verhält, kann allerdings offenbleiben (vgl. Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Entscheidend sind zwei andere Unterschiede: Einerseits ging es in BGE 137 III 617 um die A…»
101 2021 520 (2022-04-13) · fr
Appeal on Quantum of Legal Costs Following Inadmissible Claim
«…le dont le choix ne saurait être restreint par les conclusions uniquement réformatoires du recourant (cf. not. arrêt TF 5A_292/2012 du 10 juillet 2012 consid. 2.3). 2.4. Les intimés soutiennent ensuite que le montant de CHF 2'000.- est raisonnable…»
BEK 2020 49 (2021-02-08) · sz
Cantonal Court Overturns Dismissal of Debt Collection Proceedings Due to Violation of Right to Be Heard
«…m Ermessen der Rechtsmittelinstanz, welche nicht an die Parteianträge gebunden sei, nicht als willkürlich (BGer, Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; vgl. Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung…»
ZK1 2016 169 (2019-12-17) · gr
Attorney Fee Reduction Appeal in Child Support Modification Case
«…mer/Domej/Haas [Hrsg.], KuKo-ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 327 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Nachfolgend gilt es demzufolge unabhängig davon, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers…»
ZK2 2019 36 (2019-11-22) · sz
Employment Dispute: Remand for Procedural Error in Wage Claim Decision
«…heidet die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an die Parteianträ- ge nach freiem Ermessen (Urteil BGer vom 10. Juli 2012, 5A_292/2012, E. 2.3; Steininger, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, N 3 zu Art. 327 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenb…»
BEK 2019 97 (2019-11-05) · sz
Enforcement Proceedings and Forum Selection Clauses under the Lugano Convention
«…eformato- risch zu entscheiden, weshalb sie nicht an die Anträge des Beschwerdefüh- rers gebunden ist (vgl. BGer Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; Brunner, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO). Reformatorisch kann allerdings nur entschieden werden…»
5A_126/2014 (2014-07-10)
Security for Costs vs. Legal Aid Determination in Appeal
«…em Bezifferungserfordernis bei Beschwerden gemäss Art. 319 ff. ZPO verhält, kann allerdings offenbleiben (vgl. Urteil 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Entscheidend sind zwei andere Unterschiede: Einerseits ging es in BGE 137 III 617 um die A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_292/2012

Urteil vom 10. Juli 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. März 2012 (ZSU.2012.5/rl).

Sachverhalt:

A. X.________ stellte am 13. Oktober 2011 in der gegen Z.________ angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Siggenthal-Ennetbaden beim Bezirksgericht Baden für die Erben S.________ und T.________ in seiner Funktion als Erbenvertreter das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'031.35. Der Gerichtspräsident nahm das Gesuch als ein solches des Erbenvertreters entgegen und wies es am 13. Dezember 2011 ab, da bezüglich der in Betreibung gesetzten Zinsen aus einem Darlehen kein Rechtsöffnungstitel vorliege.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 12. März 2012 nicht ein, da es ihr an einem rechtsgenüglichen Antrag fehle.

C. Mit Eingabe vom 24. April 2011 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Anweisung an die Vorinstanz, "sich mit unseren übrigen Argumenten auseinander zu setzen". Zudem seien die Kostenfolgen des angefochtenen Entscheides aufzuheben.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem das Obergericht auf eine Beschwerde betreffend die Nichtgewährung der provisorischen Rechtsöffnung nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid in einer Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ; BGE 134 III 141 E. 2 S. 143). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, sofern die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 74 Abs. 1. lit. b BGG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Damit bleibt zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), welche vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung angenommen wird. Zwar betont der Beschwerdeführer den dringenden Handlungsbedarf für die Klärung der Rechtslage und weist auf die praktische Bedeutung seiner Beschwerde für das Erbrecht hin. Aus seinen allgemein gehaltenen Hinweisen ergibt sich jedoch nicht, weshalb das Bundesgericht im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung annehmen sollte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 137 III 580 E. 1.1 S. 582). Im Vordergrund steht zudem die Frage, ob das Obergericht auf das Begehren des Beschwerdeführers überhaupt hätte eintreten müssen. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben.

1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher - ungeachtet der Bezeichnung - insgesamt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen ( Art. 113 BGG ). Geprüft werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ). Soweit die Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) gerügt wird, gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Insbesondere ist darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist ( BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 ; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.3 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer begnügt sich mit dem Antrag, "die kantonale Instanz anzuweisen, sich mit unseren übrigen Argumenten auseinander zu setzen". Da sich der Antrag gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, erweist er sich ungeachtet des reformatorischen Charakters der Verfassungsbeschwerde als genügend (Art. 107 Abs. 2 i.V. mit Art. 117 BGG ; vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383).

2. Anlass zum vorliegenden Verfahren geben die Anforderungen an den Antrag in einer kantonalen Beschwerde gegen einen ablehnenden Rechtsöffnungsentscheid.

2.1 Das Obergericht kam zum Schluss, der blosse Rückweisungsantrag genüge im vorliegenden Fall nicht. Dabei stützte es sich auf den Wortlaut des Gesetzes, der besagt, dass die angerufene Instanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Vorinstanz zurückweise oder, wenn die Sache spruchreif sei, selber entscheide ( Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO ); hinsichtlich des im konkreten Fall jeweils angebrachten Vorgehens stehe der Beschwerdeinstanz ein gewisses Ermessen zu. Zudem weist das Obergericht auf die Lehre hin, welche diese Auslegung stützt, ohne die abweichenden Meinungen hierzu auszublenden. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer weder dargelegt, wie die Erstinstanz im Falle einer Rückweisung hätte entscheiden müssen, noch ausgeführt, weshalb sich eine Rückweisung aufdränge. Die von ihm verlangte Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten der Gegenpartei hätte auch vom Obergericht gemacht werden können. In der Sache wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen. Die in Betreibung gesetzten Darlehenszinsen seien gemäss den einzig massgeblichen Bestimmungen des Obligationenrechts inzwischen verjährt, weshalb die Betriebene die Einrede der Verjährung zu Recht erhoben habe. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 614 ZGB sei eine erbrechtliche Teilungsregel, ohne Auswirkung auf die Fälligkeit des Darlehens und damit der geforderten Zinsen.

2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es auf seinen Rückweisungsantrag nicht eingetreten sei. Hier vermengt der Beschwerdeführer den verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruch ( Art. 29 Abs. 2 BV ) mit prozessualen Erfordernissen an ein Rechtsmittel. Erst wenn der Antrag an das Obergericht den gesetzlichen Anforderungen genügt, was im vorliegenden Fall gerade strittig ist, kann sich die Frage nach der genügenden Berücksichtigung des Parteistandpunktes überhaupt stellen. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht gleichsam vorweg auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör berufen.

2.3 Ob die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO einen Antrag in der Sache enthalten und wie ein solcher lauten muss, kann vorliegend einzig unter Willkürgesichtspunkten geprüft werden (vgl. zur Bezifferung des Berufungsantrags: BGE 137 III 617 E. 4 S. 618). Das Obergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 ZPO kassatorisch oder reformatorisch zu urteilen sei. Diese beiden Entscheidarten seien gleichwertig und ihre konkrete Anwendung liege im Ermessen der angerufenen Instanz, die zudem nicht an die Parteianträge gebunden sei. Gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO behauptet der Beschwerdeführer demgegenüber bloss, sich mit einem Rückweisungsantrag begnügen zu können. Damit legt er nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Sichtweise im Ergebnis unhaltbar sein sollte. Insbesondere wird nicht ersichtlich, weshalb die Möglichkeiten von Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO und damit die richterliche Entscheidfindung eingeschränkt werden sollten, weil der Beschwerdeführer sich auf ein rein kassatorisches Rechtsbegehren beschränken möchte. Damit wird er den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde in keiner Weise gerecht (E. 1.2).

2.4 Der Beschwerdeführer geht zudem auf die nicht zwingend notwendigen materiellen Ausführungen des Obergerichts ein. Er erneuert den bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, dass eine Verjährung des Darlehens und damit der in Betreibung gesetzten Zinsen aufgrund von Art. 614 ZGB nicht eingetreten sei. Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb sich die Verjährung nicht nach den obligationenrechtlichen Bestimmungen richtet. Zu dieser Erwägung nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung. Sein Hinweis auf eine diesbezügliche Regelung im Darlehensvertrag ist zudem nicht nachvollziehbar. Damit genügen die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Begründung der Willkürrüge - als vorliegend einzig zulässiger Rüge - auch in diesem Punkt nicht (E. 1.2).

2.5 Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm vom Obergericht auferlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, entbehrt jeder Begründung. Soweit ihm neben dem Antrag in der Sache überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, ist darauf nicht einzutreten.

3. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante