Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant sought free legal assistance in a legal proceeding but failed to meet the required conditions to secure such assistance. Specifically, the appellant was given a non-extendable deadline to pay a cost advance which was necessary for the continuation of the appeal process. He did not comply with this requirement within the specified time frame, nor did he provide the necessary proof of payment. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, citing the appellant's consistent misuse of the legal process. The appellant was also ordered to pay court fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Unpaid Cost Advance: Specifically, the appellant was given a non-extendable deadline to pay a cost advance which was necessary for the continuation of the appeal process. He did not comply with this requirement within the specified time frame, nor did he provide the necessary proof of payment. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, citing the appellant's consistent misuse of the legal process. The appellant was also ordered to pay court fees.
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KI-generiertCited because the appellant was deemed to be litigating abusively.
The Tribunal decided not to enter upon the appeal because the cost advance, despite a final deadline, was not paid.
Cited as the basis for the non-entry upon the appeal in conjunction with Art. 108 BGG due to failure to pay the cost advance.
Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was not entered upon.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_292/2007/bnm
Urteil vom 28. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen (Präsident der III. Zivilkammer), Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Aberkennungsprozess.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Vorschussreduktion abweisender) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 2. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den ihm mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender, zufolge Nichtabholens bei der Post nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltender) Verfügung vom 11. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 10. Juli 2007 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass dem vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Fristerstreckungsgesuch nicht stattgegeben werden kann, weil die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (ungeachtet der weiteren Eingaben) androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkannt:
1. Das Fristerstreckungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: