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5A_291/2020 KI-generiert

Appeal against Involuntary Commitment Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 5A_291/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was placed in a care facility by the Child and Adult Protection Authority in Thun on March 26, 2020, after voluntarily residing there since February 24, 2020. This decision for involuntary placement was contested, but the appeal was rejected by the Cantonal Court of Bern on April 2, 2020. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on April 24, 2020, challenging the court's decision regarding her custodial placement.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Involuntary Commitment Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: This decision for involuntary placement was contested, but the appeal was rejected by the Cantonal Court of Bern on April 2, 2020. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on April 24, 2020, challenging the court's decision regarding her custodial placement.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründeter Entscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung fürsorgerische Unterbringung Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the requirements for simplified procedure due to insufficient substantiation were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_291/2020

Urteil vom 27. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 2. April 2020 (KES 20 257).

Sachverhalt:

A.________ wurde mit Entscheid der KESB Thun vom 26. März 2020 im Alters- und Pflegeheim B.________, wo sie sich bereits seit dem 24. Februar 2020 freiwillig befand, fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2020 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 24. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingelegt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie mit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht einverstanden sei. Dies genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu allen Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung ausführlich geäussert hat und nicht zu sehen ist, inwiefern Recht verletzt sein könnte.

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli