Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_291/2018 KI-generiert

Challenger of Tax Debt Enforcement Refused Review for Insufficient Pleading

Geschäftsnummer 5A_291/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the appellant challenging decisions regarding several debt collection procedures initiated against her. After her complaint to a lower supervisory authority was dismissed for lack of a proper request and justification, she escalated the issue to a higher appellate court, which also did not accept her appeal. The appellate court imposed costs and a fine on the appellant for frivolous litigation. Subsequently, the appellant brought the matter before the Federal Court, seeking confirmation of a data correction related to a tax year, but failed to provide sufficient rationale in her complaint against the earlier decisions. The Federal Court concluded that there was no valid basis for her appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenger of Tax Debt Enforcement Refused Review for Insufficient Pleading: After her complaint to a lower supervisory authority was dismissed for lack of a proper request and justification, she escalated the issue to a higher appellate court, which also did not accept her appeal. The appellate court imposed costs and a fine on the appellant for frivolous litigation. Subsequently, the appellant brought the matter before the Federal Court, seeking confirmation of a data correction related to a tax year, but failed to provide sufficient rationale in her complaint against the earlier decisions. The Federal Court concluded that there was no valid basis for her appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Betreibungsverfahren Betreibungsforderung Steuerjustizverfahren Vollstreckungsentscheid Zahlung der Geldbuße mutwillige Prozessführung Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the presiding member in summary proceedings due to insufficient grounds for the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not granted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_291/2018

Urteil vom 10. April 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 21. März 2018 (BEZ.2018.8).

Erwägungen:

1. Am 10. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin in vier gegen sie gerichteten Betreibungsverfahren Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 25. Januar 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels Antrags und Begründung nicht ein.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde erhoben. Mit Entscheid vom 21. März 2018trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- und eine Busse von Fr. 500.--.

Am 3. April 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. April 2018 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben eingereicht.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin wehre sich in ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2018, wie bereits in früheren ähnlich gelagerten Beschwerde- und Revisionsverfahren, gegen verschiedene gegen sie eingeleitete Betreibungen. Sie stelle die Rechtmässigkeit einer Grundstückgewinnsteuerforderung in Frage, die dem Zahlungsbefehl Nr. vvv vom 22. August 2013 zugrunde gelegen sei. Die Beschwerdeführerin sei aber bereits wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung nicht mittels Beschwerden an die Aufsichtsbehörden überprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht dargelegt, inwiefern allfällige Einwände gegen die im Jahre 2013 in Betreibung gesetzte Forderung zur Unrechtmässigkeit oder Unangemessenheit der von ihr nunmehr monierten Zahlungsbefehle aus einem ganz anderen Zeitraum (Zahlungsbefehle Nr. www, xxx, yyy und zzz) führen sollen. Sie habe nicht ansatzweise aufgezeigt, welcher Entscheid des Betreibungsamts rechtswidrig oder unangemessen gewesen sein soll bzw. eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung darstellen soll. Die untere Aufsichtsbehörde sei deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin zeige auch mit ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht im Ansatz auf, warum die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei.

Wegen mutwilliger Prozessführung auferlegte das Appellationsgericht ihr die Kosten und eine Busse.

4. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Einholung einer schriftlichen Bestätigung über eine Stammdatenberichtigung zum Steuerjahr 2009. Sie macht geltend, der angefochtene Entscheid befasse sich nicht damit. Sie legt jedoch nicht dar, dass sie vor den Vorinstanzen einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Ihre weitschweifigen Ausführungen sind kaum verständlich und enthalten keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Appellationsgerichts.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg