Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_291/2014 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Involuntary Placement Dismissed for Insufficient Federal Law Argument

Geschäftsnummer 5A_291/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by a child and adult protection authority regarding their involuntary placement in a care facility. The complaint reached the higher court, which subsequently dismissed it due to a withdrawal by the complainant. The higher court ruled that because the complaint lacked a sufficient legal basis and did not adhere to the required procedural standards, it would not be entertained. Additionally, the court noted that no costs would be incurred for the proceedings. The case highlights the importance of presenting well-founded arguments in legal submissions to be considered by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Involuntary Placement Dismissed for Insufficient Federal Law Argument: The complaint reached the higher court, which subsequently dismissed it due to a withdrawal by the complainant. The higher court ruled that because the complaint lacked a sufficient legal basis and did not adhere to the required procedural standards, it would not be entertained. Additionally, the court noted that no costs would be incurred for the proceedings. The case highlights the importance of presenting well-founded arguments in legal submissions to be considered by the court.

Schlagwörter

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neues rechtliches Vorbringen verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit fürsorgerische Unterbringung Rückzug des Gesuchs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure for the decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_291/2014

Urteil vom 14. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Rückzug einer Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. März 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das (nach Rückzug einer Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ betreffend fürsorgerische Unterbringung) das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben, keine Verfahrenskosten erhoben und oberinstanzlich keine Parteientschädigung zugesprochen hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf den obergerichtlichen Beschluss vom 31. März 2014 eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dieser Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die kantonalen Behörden für die Behandlung eines erneuten Gesuchs um Entlassung aus der Klinik zuständig wären,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann