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5A_291/2011 KI-generiert

Preemption right intervention in foreclosure auction: inadmissibility of appeal for lack of reasoned arbitrariness challenge to cantonal procedural intervention rules.

Geschäftsnummer 5A_291/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and denied his request to suspend the proceedings, thereby leaving the lower court's refusal to admit his intervention in a pending lawsuit in force. The dispute arose from a real estate foreclosure auction where the appellant, the original owner, sought to intervene as a principal party to challenge the buyer's purchase authorization and the validity of another party's preemption right. The Court found that the appeal was inadmissible due to insufficient legal reasoning, as the appellant only contested substantive issues of the auction's validity without addressing the procedural grounds for denying his intervention, which involved the application of cantonal procedural law that can only be reviewed for arbitrariness under Article 9 of the Federal Constitution. The appellant was ordered to pay court costs and compensate the respondent for a procedural fee.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGBB, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG; Preemption right intervention in foreclosure auction: inadmissibility of appeal for lack of reasoned arbitrariness challenge to cantonal procedural intervention rules: The dispute arose from a real estate foreclosure auction where the appellant, the original owner, sought to intervene as a principal party to challenge the buyer's purchase authorization and the validity of another party's preemption right. The Court found that the appeal was inadmissible due to insufficient legal reasoning, as the appellant only contested substantive issues of the auction's validity without addressing the procedural grounds for denying his intervention, which involved the application of cantonal procedural law that can only be reviewed for arbitrariness under Article 9 of the Federal Constitution. The appellant was ordered to pay court costs and compensate the respondent for a procedural fee.

Schlagwörter

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Intervention (Ausübung des Vorkaufsrechts) Vorkaufsrecht Bodenrecht Käufer Zivilrechtsstreitigkeit Rechte des Mieters Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Awarded compensation to the respondent for his statement on the request for suspensive effect.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_291/2011

Urteil vom 7. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Intervention (Ausübung des Vorkaufsrechts),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 9. März 2011.

Sachverhalt:

A. A.a Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt C.________ die im Eigentum von X.________ stehende Liegenschaft GB 1, Plan 2, in C.________. Die Steigerungsbedingungen vom 3. Dezember 2007 sahen vor, dass das Grundstück für die Versteigerung in den in einer Bauzone liegenden Teil A sowie den landwirtschaftlichen Teil B aufzuteilen sei. Den Zuschlag für Teil B erhielt Z.________. An Grundstück B machten in der Folge Y.________, Sohn von X.________, und D.________, der landwirtschaftliche Pächter, das Vorkaufsrecht geltend.

A.b Am 4./24. März 2009 klagte Y.________ beim Einzelrichter des Bezirks March gegen Z.________ auf Feststellung des Vorkaufsrechts nach Art. 42 Abs. 2 BGBB und ersuchte um Anweisung an das Grundbuchamt March, ihn Zug um Zug gegen Entrichtung des Übernahmepreises als neuen Eigentümer einzutragen.

A.c Am 17. November 2009 erklärte X.________, als Hauptintervenient in den Prozess einzutreten, eventualiter schliesse er sich Y.________ als Nebenintervenient an. Er beantragte die Feststellung, dass Z.________ die Voraussetzung im Sinne der erteilten Bewilligung vom 28. Februar 2008 zur Steigerung des Grundstücks B nicht erfülle. Am 14. April 2010 liess der Einzelrichter sowohl die Hauptinterventionsklage von X.________ wie auch seine Nebenintervention zur Unterstützung von Y.________ nicht zu und sistierte das Verfahren zur Feststellung des Vorkaufsrechts, bis der Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung der Interventionsklage in Rechtskraft erwachsen ist.

B. Am 29. April 2010 erhob X.________ Rekurs an das Kantonsgericht Schwyz, verlangte die Aufhebung des einzelrichterlichen Entscheids vom 14. April 2010, die Zulassung als Hauptintervenient und die Feststellung, dass Z.________ die Voraussetzungen zur Steigerung des Grundstücks B nicht erfülle und Y.________ das Vorkaufsrecht nicht gültig ausüben konnte. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 verlangte X.________ zudem die Sistierung des Rekursverfahrens, bis abgeklärt sei, ob der Zuschlag mangels Erwerbsbewilligung aufgehoben werden müsse. Mit Beschluss vom 9. März 2011 wies das Kantonsgericht Schwyz den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte die Verfügung des Einzelrichters vom 14. April 2010. Das Sistierungsgesuch wies es ab.

C. Am 18. April 2011 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. März 2011 und die Feststellung, dass Z.________ (Beschwerdegegner 2) keine rechtskräftige Bewilligung zur Steigerung des Grundstücks B hatte und der Zuschlag aufzuheben sei. Er verlangt die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, und zwar einerseits bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Betreibungsbeamten und andererseits bis zum Abschluss des durch Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011 an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesenen Verfahrens betreffend Gültigkeit des Steigerungszuschlags. Schliesslich ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Das Kantonsgericht und Y.________ (Beschwerdegegner 1) haben sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert. Der Beschwerdegegner 2 ersucht um Abweisung. Zugleich hat der Beschwerdegegner 2 Sicherstellung seiner mutmasslichen Parteientschädigung verlangt. Unaufgefordert ersucht er schliesslich um Abweisung des Sistierungsantrags. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2011 sind das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und das Gesuch um Parteikostensicherstellung als gegenstandslos abgeschrieben worden, soweit darauf einzutreten war.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Beschluss betrifft eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Materie ( Art. 72 Abs. 1 BGG ), wobei der erforderliche Streitwert nach den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz überschritten ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Nichtzulassung eines Intervenienten zum Prozess beendet das Verfahren für ihn. Bei Nichtzulassung der Hauptintervention, welche ein neues Verfahren eröffnen würde, gilt das entsprechende Urteil demnach als Endentscheid ( Art. 90 BGG ), bei Nichtzulassung der Nebenintervention als Teilentscheid ( Art. 91 BGG ; BGE 131 I 57 E. 1.1 S. 60; CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 24 zu Art. 91 BGG ).

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden.

Die Beschwerde muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Strengere Anforderungen gelten bei Verfassungsrügen, welche in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden müssen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Wird etwa eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) geltend gemacht, muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweis).

2. Es ist unklar, was der Beschwerdeführer genau verlangt. Ausdrücklich beantragt er festzustellen, dass der Beschwerdegegner 2 über keine rechtskräftige Bewilligung zum Erwerb des Grundstücks B verfügte und der entsprechende Steigerungszuschlag aufzuheben sei. Gegenstand des Verfahrens vor Kantonsgericht bildete jedoch nicht die Erwerbsbewilligung des Beschwerdegegners 2, sondern einzig, ob der Beschwerdeführer als Hauptintervenient in das zwischen den beiden Beschwerdegegnern hängige Verfahren vor Bezirksgericht March eingreifen kann. Es geht mit anderen Worten derzeit bloss um eine prozessuale Vorfrage und nicht um die Prüfung der Begründetheit des materiellen Standpunkts des Beschwerdeführers. Sein Begehren ist folglich so zu interpretieren, dass es auf Zulassung der Hauptintervention abzielt (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.). Vor erster Instanz hatte der Beschwerdeführer noch den Eventualstandpunkt eingenommen, er sei als Nebenintervenient zuzulassen. Einen entsprechenden Antrag stellte er nach ausdrücklicher und unangefochtener Feststellung im Rekursverfahren jedoch nicht mehr. Ein Zurückkommen auf die Nebenintervention wäre vor Bundesgericht nicht mehr zulässig.

3. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Betreibungsbeamten sowie des Verfahrens, welches mit Urteil 5A_9/2011 vom 28. März 2011 an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde. Inwiefern der Ausgang dieser beiden Verfahren Auswirkungen auf die vorliegend zu behandelnde prozessuale Frage haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen und die Beschwerde ohne Rücksicht auf den Ausgang dieser Verfahren zu behandeln.

4. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Bezirks March richtet sich nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ( Art. 404 Abs. 1 ZPO ). Die Frage, ob die Intervention zulässig ist, beschlägt kantonales Prozessrecht. Ob dieses richtig angewendet wurde, kann das Bundesgericht nicht überprüfen ( Art. 95 BGG ). Es kann einzig untersuchen, ob bei seiner Anwendung Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot ( Art. 9 BV ), verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer genügt jedoch den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht (oben E. 1.2). Er beschränkt sich darauf, die Rechtmässigkeit des Zuschlags an den Beschwerdegegner 2 in Frage zu stellen, behandelt also materielle Fragen seiner Interventionsklage. Er geht jedoch mit keinem Wort auf die prozessualen Erwägungen der Vorinstanzen ein, wonach gar keine Konstellation einer Hauptintervention vorliege, da sich seine Klage einzig gegen den Beschwerdegegner 2 richte. Gemäss Beurteilung des Kantonsgerichts wendet sich der Beschwerdeführer erstmals im Rekursverfahren auch gegen den Erwerb des Beschwerdegegners 1. Die entsprechenden Vorbringen seien neu und deshalb unzulässig. Auch auf diesen Punkt geht der Beschwerdeführer nicht ein. Auf seine Beschwerde kann deshalb mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 1 sind keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden; hingegen ist der Beschwerdegegner 2 für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 2 mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg