Guardianship Confirmation Amid Partner Incarceration Upheld on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a respondent challenged the establishment of a comprehensive guardianship for their life partner, who was deemed only partially capable of making decisions due to health issues, as assessed by a hospital report. The respondent's appeal followed the rejection of their complaint by a cantonal court, which found that the guardianship was necessary to ensure proper care and management of the partner's needs and assets, particularly as the respondent was unable to provide support due to their own incarceration. The Federal Tribunal evaluated the respondent's complaint and determined it lacked sufficient legal grounds, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 398 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Confirmation Amid Partner Incarceration Upheld on Procedural Grounds: The respondent's appeal followed the rejection of their complaint by a cantonal court, which found that the guardianship was necessary to ensure proper care and management of the partner's needs and assets, particularly as the respondent was unable to provide support due to their own incarceration. The Federal Tribunal evaluated the respondent's complaint and determined it lacked sufficient legal grounds, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon the appeal because it lacked the required reasoning.
The appellant, having lost the case, was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_290/2015
Urteil vom 14. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Umfassende Beistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für seine Lebenspartnerin B.________ (geb. 1946) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die (gemäss Bericht des Kantonsspitals V.________) an einer ... leidende Verbeiständete sei nur noch eingeschränkt urteilsfähig und bedürfe umfassender Betreuung, sie sei nicht in der Lage, für ihre eigenen körperlichen und sozialen Bedürfnisse zu sorgen sowie die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr selbst wahrzunehmen, infolge der Inhaftierung des Beschwerdeführers sei dessen Unterstützung dahingefallen, die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB sei die richtige und verhältnismässige Massnahme,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen pauschal zu bestreiten und die Aufhebung der Beistandschaft sowie die Freigabe der Vermögenswerte der Verbeiständeten zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 16. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann