Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_290/2013 KI-generiert

Woman's Appeal Against Involuntary Commitment and Denial of Legal Aid Dismissed as Moot and Lacking Merit

Geschäftsnummer 5A_290/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was involuntarily admitted to a psychiatric hospital on February 21, 2013, due to self-harming behavior after an incident in which she attempted to jump out of a moving car. Following her admission, she filed a complaint seeking release from the institution, which was denied by a district court on March 1, 2013. After her release on March 26, 2013, she appealed to the higher court to contest the initial detention and also requested free legal representation. However, the higher court dismissed her appeal as irrelevant due to her release and did not address her claims regarding the violation of her rights under the European Convention on Human Rights. Subsequently, she submitted a complaint to the Federal Tribunal, seeking to contest the higher court's decision and other legal matters regarding her treatment and entitlement to legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 429a ZGB, Art. 5 Ziff. 5 EMRK, Art. 454 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Woman's Appeal Against Involuntary Commitment and Denial of Legal Aid Dismissed as Moot and Lacking Merit: Following her admission, she filed a complaint seeking release from the institution, which was denied by a district court on March 1, 2013. After her release on March 26, 2013, she appealed to the higher court to contest the initial detention and also requested free legal representation. However, the higher court dismissed her appeal as irrelevant due to her release and did not address her claims regarding the violation of her rights under the European Convention on Human Rights. Subsequently, she submitted a complaint to the Federal Tribunal, seeking to contest the higher court's decision and other legal matters regarding her treatment and entitlement to legal aid.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung (unentgeltliche Rechtsvertretung) Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verantwortlichkeitsklage Anfechtung der Löschung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Recht auf Selbstbestimmung Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 EMRK
1 und Art. 8 EMRK sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das betreffende Verfahren.
Art. 429a ZGB
Unter der Herrschaft von aArt. 429a ZGB erkannte das Bundesgericht, im Verantwortlichkeitsprozess nach dieser Bestimmung sei die Feststellung der Widerrechtlichkeit als eine andere Art der Genugtuung möglich und zulässig ( BGE 118 II 254 Nr.
Art. 5 Ziff. 5 EMRK
429a ZGB den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen (Nichtzulassungsentscheid des EGMR in Sachen AB gegen die Schweiz vom 6.
Art. 454 ZGB
Da der Beschwerdeführerin wie dargelegt die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB offen steht, die den Anforderungen von Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E.
Art. 95 BGG
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B.
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 29 Abs. 2 BV oder Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the rejection of the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs are to be levied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 140 III 92
Federal Supreme Court Declines Review of Terminated Child Protection Measures Due to Lack of Current Practical Interest
«…erweist die Betroffenen auf die Klage nach Art. 454 ZGB , sobald sie aus der Einrichtung entlassen worden sind (Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). 2.3 Im Gegensatz zu aArt. 429a ZGB ist der geltende Art. 454 ZGB nicht nur auf den Bereich…»
KES 2023 437 (2023-06-23) · be
Appeal Allowed: Inadmissible Expert Opinion in Protective Custody Case
«…III 92 E. 2.1 ff.; 136 III 497 E. 2.4; 118 II 254; Urteile des BGer 5A_327/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.1; 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). Zuständig für die Beurteilung der im Rah- men einer Verantwortlichkeitsklage geltend z…»
KES.2021.16.K2 (2022-08-22) · sg
Protective Custody Appeal Mootness and Virtual Interest Determination
«…tzte Ansprüche zur Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 140 II 92 E. 2 und BGer 5A_290/2013 E. 1.2, jeweils mit Verweis auf BGE 136 III 497 E. 2.4; vgl. zur erwähnten Praxis BGE 142 I 135 E. 1.3.1 sowie BGE 137…»
KES.2021.16.K2 (2022-08-22) · sg
Appeal Dismissed as Moot Due to Stabilization of Appellant's Circumstances
«…tzte Ansprüche zur Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 140 II 92 E. 2 und BGer 5A_290/2013 E. 1.2, jeweils mit Verweis auf BGE 136 III 497 E. 2.4; vgl. zur erwähnten Praxis BGE 142 I 135 E. 1.3.1 sowie BGE 137…»
WBE.2022.323 (2022-08-17) · ag
Commitment Appeal Moot Due to Release, No Virtual Interest Found
«…- und Verwaltungsentschei- de [AGVE] 2017, S. 82, Erw. II/6.1; 2000, S. 187; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013). In der Folge fehlt es der betroffenen Person an einem aktuellen praktischen Interesse (vgl. Urteil d…»
KES.2020.30.K2 (2022-03-30) · sg
Appeal Regarding Competency to Issue Protective Custody Order and Procedural Requirements for Second Instance Review
«…Galler Gerichte Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 140 II 92 E. 2 und BGer 5A_290/2013 E. 1.2, jeweils mit Verweis auf BGE 136 III 497 E. 2.4; zur erwähnten Praxis vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 sowie BGE 137…»
KES.2020.30.K2 (2022-03-30) · sg
Appeal on Protective Placement Signature Requirements and Admissibility of Evidence
«…Galler Gerichte Diskussion stehen, regelmässig auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 140 II 92 E. 2 und BGer 5A_290/2013 E. 1.2, jeweils mit Verweis auf BGE 136 III 497 E. 2.4; zur erwähnten Praxis vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 sowie BGE 137…»
WBE.2017.71.72.81 (2017-71-72) · ag
Two-Doctor Rule Violation in Involuntary Medication Orders
«…os (vgl. AGVE 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Ei…»
WBE.2017.295 (2017-07-05) · ag
Mootness of Psychiatric Confinement Order Upon Patient Escape
«…os (vgl. AGVE 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Ei…»
AGVE.2017.13 (2017-07-01) · ag
Patient Escape Renders Medical Placement Moot
«…os (vgl. AGVE 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür besteht darin, dass – sollte der Beschwerdeführer in die Klinik zurückgebracht werden – eine neue Ei…»
5A_733/2016 (2016-10-05)
Appeal Against Dismissal of Moot Compulsory Placement Challenge
«…Das Obergericht hat unter Berufung auf kantonale Rechtsprechung und insbesondere auf BGE 136 III 497 und das Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 erwogen, ein Beschwerdeverfahren gegen einen Unterbringungsentscheid werde bei der Entlassung aus der…»
5A_815/2013 (2014-01-09)
Father and Son v. Child Protection Agency on Legality of Past Measures
«…erweist die Betroffenen auf die Klage nach Art. 454 ZGB , sobald sie aus der Einrichtung entlassen worden sind (Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). 2.3. Im Gegensatz zu aArt. 429a ZGB ist der geltende Art. 454 ZGB nicht nur auf den Bereic…»
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Patient v. Cantonal Administrative Court (Involuntary Committal and Restraint Measures)
«…d un suo tempestivo esame giudiziario si riveli praticamente impossibile ( DTF 136 III 497 consid. 1.1 e 2.1; sentenza 5A_290/2013 del 3 giugno 2013 consid. 1.1). Tutto ciò è peraltro già stato spiegato al ricorrente (v. sentenza 5A_173/2012 del 13 m…»
5A_353/2013 (2013-06-06)
Challenge to Conditions of Compulsory Psychiatric Placement Release
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_290/2013

Urteil vom 3. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Edmund Schönenberger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ , Lenggstrasse 31, 8032 Zürich.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung (unentgeltliche Rechtsvertretung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. April 2013.

Sachverhalt:

A. Am 21. Februar 2013 wurde X.________ (1937) gestützt auf ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbstgefährdung in die Psychiatrische Universitätsklinik Y.________ eingewiesen, nachdem sie versucht hatte, aus einem fahrenden Auto zu springen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2013 erhob sie dagegen Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Entlassung aus der Klinik. Mit Urteil vom 1. März 2013 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab.

B. B.a. Dagegen gelangte X.________ mit Eingabe vom 4. März 2013 (Postaufgabe) an das Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte um sofortige Entlassung, um Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und Art. 8 EMRK sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das betreffende Verfahren. Da sich die vom Rechtsbeistand von X.________ verfasste und von X.________ persönlich unterzeichnete Eingabe als ungebührlich erwies, wurde X.________ mit Verfügung vom 7. März 2013 unter Androhung der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall aufgefordert, ihre Eingabe zu verbessern. Sie reichte am 11. März 2013 (Postaufgabe) eine unbegründete Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein.

B.b. Am 26. März 2013 wurde X.________ aus der Einrichtung entlassen. Mit Beschluss vom 3. April 2013 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren ab, erhob keine Kosten und gab dem Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung nicht statt, soweit dieses nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei.

C. Mit Eingabe vom 18. April 2013 (Postaufgabe) hat die weiterhin anwaltlich vertretene X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2013 erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Feststellung der Verletzung von Art. 5 Ziff. 1, Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, 10 und 13 EMRK . Des weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Da die Beschwerdeführerin aus der Einrichtung entlassen worden ist, verfügt sie über kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vorgetragenen Rügen. Ein virtuelles Interesse wird nicht substanziiert behauptet. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, zumal die Entlassung bereits vor Einreichung der Beschwerde erfolgt ist ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

1.2. Nicht anders verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung verschiedener EMRK-Verletzungen beantragt. Unter der Herrschaft von aArt. 429a ZGB erkannte das Bundesgericht, im Verantwortlichkeitsprozess nach dieser Bestimmung sei die Feststellung der Widerrechtlichkeit als eine andere Art der Genugtuung möglich und zulässig ( BGE 118 II 254 Nr. 52). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genügte die Klage nach Art. 429a ZGB den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen (Nichtzulassungsentscheid des EGMR in Sachen AB gegen die Schweiz vom 6. April 2000, Zusammenfassung in: VPB 64/2000 Nr. 134 S. 1323; BGE 136 III 497 E. 2.4 S. 501). Das Bundesgericht trat daher unter der Herrschaft von aArt. 429a ZGB nach erfolgter Entlassung der betroffenen Person auf entsprechende Feststellungsbegehren nicht ein. Mit der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ist aArt 429a ZGB durch nArt. 454 ZGB ersetzt worden, welcher der im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzten Person einen Anspruch auf Schadenersatz und, sofern es die Schwere der Verletzung rechtfertigt, auf Genugtuung einräumt (nArt. 454 Abs. 1 ZGB). Angesichts des praktisch gleichlautenden Wortlautes der nunmehr geltenden Bestimmung rechtfertigt es sich, die unter dem alten Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Bezug auf ihre Feststellungsbegehren in das Verfahren nach Art 454 ZGB zu verweisen.

1.3. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kritisiert, begnügt sie sich mit dem allgemeinen Hinweis, die erste Beschwerdeinstanz habe ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, sodass dieser Richter von der Notwendigkeit ihrer anwaltlichen Verbeiständung überzeugt gewesen sei. Mit der obergerichtlichen Begründung, wonach Rechtsanwalt lic. iur. Schönenberger nicht als Anwalt auftrete und es im Übrigen an der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung mangle, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, ihre im kantonalen Verfahren gestellten Feststellungsbegehren nicht behandelt zu haben. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Begehren nicht geäussert, sondern hat das kantonale Beschwerdeverfahren aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Einrichtung als gegenstandslos abgeschrieben. Da der Beschwerdeführerin wie dargelegt die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB offen steht, die den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 5 EMRK genügt (E. 1.2), ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt eine rechtsgenügende Rüge erhoben worden ist, erweist sich die Beschwerde als materiell unbegründet.

3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden