Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_289/2025 KI-generiert

Mother v. Father (Child Welfare Report Appeal Timeliness)

Geschäftsnummer 5A_289/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mother v. Father (Child Welfare Report Appeal Timeliness) The plaintiff mother challenged a decision by the appellate court not to entertain her appeal against the family court's approval of a child welfare report regarding her daughter, who is under the father's custody with an educational and care measure in place since 2011. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because it was filed past the 30-day deadline, calculating the start of the deadline based on the fiction of delivery (March 12, 2025) which applies to registered mail held for pick-up, even with a postal hold order, meaning the submission on April 15, 2025, was late. Furthermore, the electronic submissions lacked a valid electronic signature and did not meet the necessary standard for legal reasoning, containing polemics instead of substantive arguments, leading to an immediate non-admissibility verdict due to late filing and lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 308 ZGB, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Mother v. Father (Child Welfare Report Appeal Timeliness): gestützte Aufforderung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich, weil die Eingaben vom 15. April 2025 ohnehin verspätet erfolgten: Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2025 postlagernd zur Abholung bereit gehalten. Er gilt damit am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem Prozessrechtsverhältnis der Fall ist (sog. Zustellungsfiktion; vgl.

Schlagwörter

KI-generiert
Genehmigung eines Berichts des Beistandes Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift Sorgerechtsverfahren materielle Begründung Genehmigung des Berichts Abänderung von Kindesunterhalt Fiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was ruled inadmissible due to being late and insufficiently reasoned, leading to a non-entry into the merits via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the collection of court costs for the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_289/2025

Urteil vom 17. April 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Familiengericht Zurzach,

Rathaus, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach.

Gegenstand

Genehmigung eines Berichts des Beistandes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 25. Februar 2025 (XBE.2024.80).

Sachverhalt:

B.________ (geb. 2008) ist die Tochter der geschiedenen Eltern A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________. Sie steht unter der Obhut des Vaters. Im Jahr 2011 wurde eine Erziehungsbeistandschaft nach

Art. 308 ZGB

errichtet und 2016 wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter entzogen.

Am 6. August 2024 reichte der Beistand dem Familiengericht Zurzach den ordentlichen Bericht für die Periode von November 2021 bis Oktober 2023 ein und ersuchte um dessen Genehmigung.

Mit Entscheid vom 30. September 2024 genehmigte das Familiengericht den Bericht.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde der Mutter trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2025 nicht ein.

Mit mehreren elektronischen Eingaben wandte sich die Beschwerdeführerin am 15. April 2025 an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Keine der Eingaben weist eine gültige elektronische Signatur im Sinn von

Art. 42 Abs. 4 BGG

auf. Eine auf

Art. 42 Abs. 5 BGG

gestützte Aufforderung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich, weil die Eingaben vom 15. April 2025 ohnehin verspätet erfolgten: Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. März 2025 postlagernd zur Abholung bereit gehalten. Er gilt damit am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was bei einem Prozessrechtsverhältnis der Fall ist (sog. Zustellungsfiktion; vgl.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

;

BGE 138 III 225

E. 3.1). Die Zustellungsfiktion gilt auch bei Postrückhalteaufträgen (

BGE 141 II 429

E. 3.3). Fristauslösend für die 30-tägige Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) war somit der 12. März 2025 (Mittwoch) und nicht die effektive Abholung der Sendung am 17. März 2025. Die Beschwerdefrist begann deshalb am Folgetag des 12. März 2025 zu laufen (

Art. 44 Abs. 1 BGG

) und endete am 11. April 2024 (Freitag), welcher der 30. Tag nach dem 12. März 2025 ist.

2. Im Übrigen mangelt es den Eingaben auch an einer hinreichenden Begründung im Sinn von

Art. 42 Abs. 2 BGG

(zu den Begründungsanforderungen vgl.

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4). Sie enthalten polemische Ausführungen und Beschimpfungen, welche am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbeigehen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde zufolge Verspätung als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli