Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_289/2020 KI-generiert

Company's Appeal on Bankruptcy Inventory and Creditor Registry Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_289/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves multiple appellants contesting the actions taken by the Sursee branch of the Lucerne West Bankruptcy Office against a company in liquidation. The bankruptcy proceedings were initiated on November 28, 2018, with the office distributing the inventory and claims list to the company's management on November 14, 2019. The appellants filed a complaint on November 21, 2019, challenging the inventory, which the Bankruptcy Office forwarded to the Willisau District Court. The District Court did not entertain the complaint from certain appellants and dismissed others in its decision on January 9, 2020. Subsequently, appeals were made to the Lucerne Cantonal Court, which upheld the decision in March 2020. Unsuccessful, the appellants then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of previous civil cases and a return of documentation, but their submissions were deemed inadmissible due to a lack of substantiation and procedural missteps.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG; Company's Appeal on Bankruptcy Inventory and Creditor Registry Denied by Federal Supreme Court: The bankruptcy proceedings were initiated on November 28, 2018, with the office distributing the inventory and claims list to the company's management on November 14, 2019. The appellants filed a complaint on November 21, 2019, challenging the inventory, which the Bankruptcy Office forwarded to the Willisau District Court. The District Court did not entertain the complaint from certain appellants and dismissed others in its decision on January 9, 2020. Subsequently, appeals were made to the Lucerne Cantonal Court, which upheld the decision in March 2020. Unsuccessful, the appellants then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of previous civil cases and a return of documentation, but their submissions were deemed inadmissible due to a lack of substantiation and procedural missteps.

Schlagwörter

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Inventar Konkursinventar Konkurseröffnung Eröffnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Betreibung auf Konkurs mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not to be entertained in the simplified procedure based on provisions concerning the inadmissibility of the appeal for lack of sufficient grounds.

Art. 30 Abs. 2 BGG

Applied when dismissing the request for referral to the Federal Prosecutor's Office or the Federal Office of Police.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the requirement for reasoned argumentation in appeal submissions.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Applied to order payment of court costs by the appellants jointly and severally.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Used to classify the appeal against the cantonal decision as a civil appeal.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Used to classify the appeal against the cantonal decision as a civil appeal.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the request for the return of evidence and legal documents, as it was deemed novel.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_289/2020

Urteil vom 7. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH in Liquidation,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee.

Gegenstand

Inventar,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. März 2020 (2K 20 2).

Erwägungen:

1. Am 28. November 2018 wurde über die Beschwerdeführerin 1 der Konkurs eröffnet. Am 14. November 2019 stellte das Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee, den Organen der Beschwerdeführerin 1 das Inventar und das Forderungseingabeverzeichnis zu.

Darauf reagierten die Beschwerdeführer 1 bis 5 mit einer Eingabe vom 21. November 2019. Das Konkursamt leitete die Eingabe als Beschwerde gegen das Inventar an das Bezirksgericht Willisau weiter. Das Bezirksgericht trat mit Entscheid vom 9. Januar 2020 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 und des Beschwerdeführers 5 nicht ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer 4 am 20. Januar 2020 sinngemäss Beschwerde. Am 22. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer 1, 2, 3 und 5 Beschwerde. Mit Entscheid vom 20. März 2020 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 23. April 2020 sind die Beschwerdeführer 1 bis 5 an das Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerdeführer verlangen die Revision in den Verfahren 4A_132/2018, 5A_148/2019 und 4A_154/2019. Sie nennen keinerlei Revisionsgründe, so dass auf die Eröffnung von Revisionsverfahren zu verzichten ist. Zudem verlangen sie im Verfahren 4A_154/2019 die Rücküberweisung eines Restbetrags von Fr. 2'000.--. Worum es sich dabei handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal in jenem Verfahren kein Kostenvorschuss verlangt und keine Gerichtskosten erhoben worden waren.

Weshalb die Bundesanwaltschaft oder das Bundesamt für Polizei im Zusammenhang mit dem Konkurs über die Beschwerdeführerin 1 zur Führung eines Strafverfahrens zuständig sein sollten, erschliesst sich nicht. Auf die verlangte Weiterleitung ist zu verzichten ( Art. 30 Abs. 2 BGG ). Der Konkurs als solcher, eine Ausweisung und eine Retention sind sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. März 2020 wenden, ist die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerdeführer verlangen, dass ihnen Beweismittel und Rechtsschriften aus dem kantonalen Verfahren wieder zurückgesandt werden. Der Antrag ist soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Gegebenenfalls haben sie sich für solche Anliegen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens an das Kantonsgericht zu wenden. Mit dem angefochtenen Entscheid setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer weitgehend unverständlichen Eingabe nicht auseinander.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg