Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_289/2019 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_289/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the establishment of a legal guardianship with asset management by the Child and Adult Protection Authority of the City of Zurich (KESB). The district council of Zurich rejected the complaint, and the subsequent appeal to the Zurich High Court was dismissed due to a lack of a relevant legal interest and targeted reasoning. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the KESB's decision and accusing the KESB of misconduct. However, the complaint did not sufficiently address how the previous court decision violated legal principles, nor did it engage with the substantive reasoning provided, which noted the individual's vulnerable state necessitating the protective measure. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint to be inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The district council of Zurich rejected the complaint, and the subsequent appeal to the Zurich High Court was dismissed due to a lack of a relevant legal interest and targeted reasoning. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the KESB's decision and accusing the KESB of misconduct. However, the complaint did not sufficiently address how the previous court decision violated legal principles, nor did it engage with the substantive reasoning provided, which noted the individual's vulnerable state necessitating the protective measure. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint to be inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Beistandschaft Vormundschaftsbehörde Gesetzlicher Schutz Anhörung des Kindes Vermögensverwaltung Kindesschutzverfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not adequately substantiated, leading to a non-entry decision under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_289/2019

Urteil vom 8. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

der Stadt Zürich.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. März 2019 (PQ190012-O/U).

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 errichtete die KESB der Stadt Zürich für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 17. Januar 2019 ab.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels eines topischen Rechtsbegehrens und einer zielgerichteten Begründung mit Beschluss vom 5. März 2019 nicht ein.

Mit Beschwerde vom 4. April 2019 hat sich A.________ an das Bundesgericht gewandt mit den Begehren, der Bericht der KESB vom 13. Juni 2017 sei abzulehnen (Ziff. 1) und im Rechts-Staat-CH sei es nicht mehr als rechtens, endlich die ihr gemäss Gesetz zustehende Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 2).

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern das Obergericht mit seinem auf Nichteintreten lautenden Entscheid gegen Recht verstossen haben soll, noch nimmt sie im eigentlichen Sinn auf die materielle Eventualbegründung des angefochtenen Entscheides Bezug, in welcher der Schwächezustand und die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme dargelegt worden sind.

Vielmehr hält sie fest, die KESB habe ihre Unterschrift gestohlen, alles sei null und nichtig, sie sei ohne Demenz, nehme keine Drogen, rauche und trinke nicht, könne aber trotzdem in guter Gesellschaft lustig sein; die Situation, die zum KESB-Entscheid geführt habe, sei von gewissen negativen Typinnen absichtlich stressig gemacht worden, was mit dem Postauto-Skandal vergleichbar sei; im Übrigen brauche sie kein so linkes Sozialweib als Beiständin, welches über sie verfüge. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen über den in der Eintretensfrage bestehenden Anfechtungsgegenstand hinausgehen, betreffen sie in erster Linie den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), ohne dass diesbezüglich Willkürrügen erhoben würden (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli