Appeal Against Real Estate Lien Registration for Infrastructure Contributions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the registration of a statutory mortgage related to development contributions. The individual challenging the decision contested a ruling from the Cantonal Court, which had upheld the municipality's claim for the registration of a mortgage amounting to a specified sum, and dismissed the individual's objections due to a lack of proper justification. The appellate court ruled that the challenge's grounds were not addressed appropriately, particularly concerning points of law or constitutional claims that needed to be substantiated as per procedural requirements, leading to an outright dismissal of the challenge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Real Estate Lien Registration for Infrastructure Contributions: The individual challenging the decision contested a ruling from the Cantonal Court, which had upheld the municipality's claim for the registration of a mortgage amounting to a specified sum, and dismissed the individual's objections due to a lack of proper justification. The appellate court ruled that the challenge's grounds were not addressed appropriately, particularly concerning points of law or constitutional claims that needed to be substantiated as per procedural requirements, leading to an outright dismissal of the challenge.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_288/2010
Urteil vom 28. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eintragung eines Grundpfandrechts.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolgte definitive Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Grundpfandverschreibung) für Fr. 31'508.70 (nebst Zins) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Eintragung werde für Erschliessungsbeiträge beantragt, für welche der Beschwerdegegnerin als Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht zustehe, der auf den Beschwerdeführer entfallende Erschliessungsbeitrag sei diesem mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 mitgeteilt worden, auf eine Einsprache des Beschwerdeführers sei mangels Begründung nicht eingetreten worden, die Höhe der Erschliessungsbeiträge werde nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Schätzungskommission überprüft, die allein vom Vorliegen fälliger Erschliessungsbeiträge abhängige Eintragung einer Grundpfandverschreibung diene der einstweiligen Sicherung auch bloss möglicher Forderungen, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens könnten weder die baurechtlichen Wünsche des Beschwerdeführers noch allfällige Verfahrensfehler im Einspracheverfahren sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 19. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann