Federal Court Dismisses Bankruptcy Appeal Due to Unpaid Advance on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning bankruptcy proceedings, one party submitted a complaint to the Federal Tribunal following a decision made on May 9, 2007, by the Court of the Canton of Solothurn. The complaint was subject to a mandate to pay a court cost advance of CHF 3,000, which was not submitted within the designated timeframe. Despite a request for free legal assistance filed after the deadline, the court found the request to be inadmissible and confirmed that the stipulated deadline was valid. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the complaint due to the failure to pay the required advance, resulting in imposition of court fees on the complaining party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Bankruptcy Appeal Due to Unpaid Advance on Costs: The complaint was subject to a mandate to pay a court cost advance of CHF 3,000, which was not submitted within the designated timeframe. Despite a request for free legal assistance filed after the deadline, the court found the request to be inadmissible and confirmed that the stipulated deadline was valid. Consequently, the Tribunal decided not to pursue the complaint due to the failure to pay the required advance, resulting in imposition of court fees on the complaining party.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision due to failure to pay the cost deposit.
Cited as the basis for the non-admission of the appeal due to failure to comply with the deadline for paying the cost deposit.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_288/2007/bnm
Urteil vom 12. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurs.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den
Beschluss vom 9. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 25. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 8. Juni 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 27. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das von der Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Nachfrist am 5. Juli 2007 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unbeachtlich zu bleiben hat, zumal die Nachfristansetzung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls nichtig ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) sowie darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn und dem Kantonalen Konkursamt Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: