Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_287/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Compulsory Placement for Psychosis Dismissed

Geschäftsnummer 5A_287/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, who believes herself to be another person, was involuntarily placed in a psychiatric facility by a medical doctor due to a diagnosis of psychosis or schizophrenia, posing a risk to herself. She appealed against this decision to the Cantonal Court of Appenzell Innerrhoden, which rejected her complaint. Subsequently, she submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be discharged from the psychiatric clinic, asserting that she possesses human rights. However, her appeal did not provide a sufficient legal argument to demonstrate that the involuntary commitment was unlawful.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Compulsory Placement for Psychosis Dismissed: She appealed against this decision to the Cantonal Court of Appenzell Innerrhoden, which rejected her complaint. Subsequently, she submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be discharged from the psychiatric clinic, asserting that she possesses human rights. However, her appeal did not provide a sufficient legal argument to demonstrate that the involuntary commitment was unlawful.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt psychotische Störung fürsorgerische Unterbringung psychiatrisches Zusatzgutachten medizinische Zwangsbehandlung asylrechtliche Verfolgungsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because the submissions were insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal waived the collection of court fees in view of the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_287/2021

Urteil vom 20. April 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 6. April 2021 (KBA 3-2021).

Sachverhalt:

A.________ (die sich für C.________ hält) wurde am 23. März 2021 vom Amtsarzt Dr. B.________ im Psychiatriezentrum Appenzell Ausserrhoden wegen Psychose bzw. Schizophrenie mit Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 6. April 2021 ab.

Mit Beschwerde vom 15. April 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass sie in Wahrheit C.________ heisse, dass sie Menschenrechte habe und dass sie aus der psychiatrischen Klinik austreten möchte.

Daraus ergibt sich ein hinreichendes Begehren, nicht aber eine Begründung, inwiefern die fürsorgerische Unterbringung gegen Recht verstossen soll. Vor dem Hintergrund der unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten erfolgenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand sowie dem selbstgefährdenden Verhalten, der Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik wäre solches denn auch nicht ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli