Guardianship Final Account Approval and Compensation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, due to recurring psychiatric hospitalizations, was placed under guardianship by the Zurich city's Child and Adult Protection Authority in 2010. This guardianship, initially a custodianship, was converted in 2013 into a representation custodianship with asset management. The authority periodically approved the custodian's accountability reports every two years. In July 2018, the custodianship was terminated, and a final custodian's report was approved in November 2018, with the custodian's compensation set. A complaint led the Zurich district council to slightly adjust this compensation. An appeal to the Zurich High Court followed, which was rejected in March 2020. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking damages for lost personal items during a move and compensation related to actions taken by the custodian, claims which were deemed not relevant to the subject of the final report's approval.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Final Account Approval and Compensation Dispute: This guardianship, initially a custodianship, was converted in 2013 into a representation custodianship with asset management. The authority periodically approved the custodian's accountability reports every two years. In July 2018, the custodianship was terminated, and a final custodian's report was approved in November 2018, with the custodian's compensation set. A complaint led the Zurich district council to slightly adjust this compensation. An appeal to the Zurich High Court followed, which was rejected in March 2020. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking damages for lost personal items during a move and compensation related to actions taken by the custodian, claims which were deemed not relevant to the subject of the final report's approval.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed because the appeal was not admitted due to a lack of proper grounds for appeal.
Used because the appeal was not admitted in the simplified procedure due to the nature of the subject matter.
Used to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_287/2020
Urteil vom 23. April 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.
Gegenstand
Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. März 2020 (PQ200011-O/U).
Sachverhalt:
Angesichts der damaligen gesundheitlichen Verfassung von A.________, die immer wieder eine Hospitalisierung in psychiatrischen Kliniken erforderte, errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 24. Juni 2010 eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB. Am 23. April 2013 wurde diese von der neu zuständigen KESB der Stadt Zürich in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB überführt. Periodisch wurde alle zwei Jahre der Rechenschaftsbericht des Beistandes genehmigt.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2018 konnte die KESB die Beistandschaft aufheben. Sodann genehmigte sie mit Beschluss vom 20. November 2018 den Schlussbericht des Beistandes. Gleichzeitig setzte sie die Entschädigung des Beistandes auf Fr. 5'908.40 fest.
Auf Beschwerde hin setzt der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 13. Februar 2020 die Entschädigung auf Fr. 5'500.-- fest.
Mit Urteil vom 30. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 21. April 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss Schadenersatz und Genugtuung und hält fest, dass die Entschädigung für den Beistand bereits bezahlt sei.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil über die Genehmigung eines (Schluss-) Rechenschaftsberichtes betreffend eine Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Indes ist der Anfechtungsgegenstand auf dieses Thema begrenzt; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
2. Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum Teil schwer verständlich. In erster Linie macht der Beschwerdeführer Schadenersatz gegen den Kanton Zürich geltend, weil beim Umzug Arbeitszeugnisse, Diplome, der Reisepass, das Dienstbüchlein, die Fotoalben und ein Vorderlader-Revolver verloren gegangen seien. Diesbezüglich wurde bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass eine Schadenersatzklage nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdegegenstandes (Genehmigung eines Schlussberichtes) erhoben werden kann. Gleiches gilt für das Genugtuungsbegehren über Fr. 20'000.--, welches sinngemäss mit dem Verlust wertvoller Gegenstände, namentlich eines Fahrzeuges und einer Waffensammlung, begründet wird (aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich erschliessen, dass damit namentlich der vom Beistand veranlasste Verkauf der im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer polizeilich beschlagnahmten Waffen angesprochen ist). Im Übrigen betreffen die kritisierten Vorgänge, wie das Obergericht festgehalten hat, eine viel frühere Rechenschaftsperiode als diejenige, für welche nunmehr der Schlussbericht genehmigt worden ist.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Im Übrigen würde es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll, so dass ebenfalls gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli