Father's Appeal Against Legal Aid Refusal for Custody Transfer Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an unmarried father regarding the refusal of free legal assistance in a custody-related matter concerning his daughter. The Kantonsgericht had previously denied the father's request on the grounds that his claims about custodial arrangements, visitation rights, and joint custody were deemed hopeless due to the child's habitual residence being in Germany, which falls under the jurisdiction of the Hague Convention for child protection. The father's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal challenged this refusal, but the Tribunal determined that the appeal was not admissible, as it failed to adequately address the legal reasoning of the lower court's decision and did not provide sufficient justification for how the ruling violated legal or constitutional rights. Consequently, the Tribunal did not accept the appeal and denied the request for free legal assistance, imposing legal costs on the father.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Legal Aid Refusal for Custody Transfer Dispute: The Kantonsgericht had previously denied the father's request on the grounds that his claims about custodial arrangements, visitation rights, and joint custody were deemed hopeless due to the child's habitual residence being in Germany, which falls under the jurisdiction of the Hague Convention for child protection. The father's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal challenged this refusal, but the Tribunal determined that the appeal was not admissible, as it failed to adequately address the legal reasoning of the lower court's decision and did not provide sufficient justification for how the ruling violated legal or constitutional rights. Consequently, the Tribunal did not accept the appeal and denied the request for free legal assistance, imposing legal costs on the father.
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KI-generiertUsed to rule that the Federal Tribunal will not enter into the merits of the appeal due to inadmissibility and insufficient reasoning.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to rule that the unsuccessful appellant must pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_287/2015
Urteil vom 10. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Obhut etc.),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers (unverheirateter Vater der 2010 geborenen Tochter B.________) gegen die (durch den Beschwerdegegner wegen Aussichtslosigkeit erfolgte) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde des Beschwerdeführers (betreffend Aufenthaltsverlegung der Tochter nach Deutschland, Besuchsrecht des Beschwerdeführers und gemeinsames Sorgerecht) mit Ausnahme der Fristansetzung zur Vorschussleistung abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Tochter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, für den Kindesschutz im Sinne des Haager Übereinkommens sei dieses Land zuständig, die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Obhutszuteilung, Neuregelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Beistandschaft seien daher ebenso aussichtslos wie die Anfechtung der von der Obhutsfrage abhängigen Kostenverlegung und das (mit dem Wegzug nach Deutschland hinfällige) Gesuch um aufschiebende Wirkung, zu Recht habe die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, die Beschwerde an das Kantonsgericht, auf die mangels Begründung ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, sei somit abzuweisen, auf die Erhebung von Kosten werde verzichtet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Kantonsgericht insoweit gegenstandslos sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Sachentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ mitanficht,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 6. März 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann