Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_286/2011 KI-generiert

Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 5A_286/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute between two companies regarding the opening of bankruptcy proceedings. The lower court had set a new date for the bankruptcy hearing after the initial request for a process cost advance was filed late. The complainant argued against the decision, but the higher court found that the appeal lacked sufficient legal grounding and did not adequately contest the reasons given by the lower court. Consequently, the tribunal ruled that it could not accept the appeal due to inadequate justification and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Company Bankruptcy Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment: The lower court had set a new date for the bankruptcy hearing after the initial request for a process cost advance was filed late. The complainant argued against the decision, but the higher court found that the appeal lacked sufficient legal grounding and did not adequately contest the reasons given by the lower court. Consequently, the tribunal ruled that it could not accept the appeal due to inadequate justification and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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verspäteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Konkursverhandlung Verfahrensverzögerungen nachträglicher Rechtsvorschlag Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient justification presented in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_286/2011

Urteil vom 18. April 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie ausgesprochene Konkurseröffnung zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses als erledigt am Protokoll abgeschrieben und das Konkurseröffnungsdatum neu auf Mittwoch, den 9. März 2011, 14.45 Uhr festgesetzt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei mit Frist- bzw. Nachfristansetzungen vom 23. Dezember 2010 und vom 6. Januar 2011 zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- aufgefordert worden, die (unter Androhung von Säumnisfolgen ergangene) Nachfristansetzung (5 Tage) habe die Beschwerdeführerin gemäss postalischem Rückschein am 12. Januar 2011 erhalten, weshalb die 5-tägige Nachfrist am Montag, den 17. Januar 2011 abgelaufen sei, der Kostenvorschuss sei nach Angaben der Schweizerischen Post jedoch erst am 20. Januar 2011 und damit um drei Tage verspätet bei der Post eingegangen, die Beschwerdeführerin habe (trotz Aufforderung zur Stellungnahme) die verspätete Vorschusszahlung bis heute nicht bestritten, auf die Beschwerde könne somit androhungsgemäss nicht eingetreten werden, weshalb sie am Protokoll abzuschreiben sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, dem Bundesgericht die Ursachen (gesundheitliche Probleme der Schwiegermutter) für die verspätete Vorschusszahlung zu schildern, zumal das Vorbringen neuer Tatsachen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist beim Obergericht einzureichen gewesen wäre,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann