Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_285/2026 KI-generiert

Dismissal of father's appeal regarding child custody provisional measures due to insufficient constitutional rights substantiation

Geschäftsnummer 5A_285/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the father's appeal against a cantonal upper court judgment concerning child-related provisional measures, leaving the mother's sole custody, healthcare, and kindergarten authorizations in force, along with the adjusted visitation rights. The dispute arose from the father's challenge to provisional measures modifications and his request for sole custody of the child born out of wedlock, combined with a request for free legal aid. Deciding under the simplified procedure, the Court applied Articles 72, 75, 90, 98, and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, holding that the appeal failed to meet the strict constitutional rights pleading and substantiation requirements, as the submissions merely offered inadmissible appellate critique without demonstrating arbitrary application of law.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of father's appeal regarding child custody provisional measures due to insufficient constitutional rights substantiation: Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Abänderung eines vorsorglichen Massnahmenentscheides über Kindesbelange. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Indes kann bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Schlagwörter

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Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_285/2026

Urteil vom 9. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2026 (LZ250035-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der im Jahr 2021 geborenen C.________. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen teilte das Bezirksgericht Zürich die alleinige Obhut im Sommer 2023 der Mutter zu (dazu Urteil 5A_595/2023 vom 31. August 2023).

Im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ermächtigte das Bezirksgericht Zürich die Mutter mit Entscheid vom 9. Juli 2025, C.________ bei der (näher bezeichneten) Kinderärztin anzumelden und sie im (näher bezeichneten) Kindergarten betreuen zu lassen; sodann modifizierte es die Besuchszeiten des Vaters.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2026 ab.

Mit Beschwerde vom 27. März 2026 verlangt der Vater in der Hauptsache, die Tochter C.________ sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter seine alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen, unter Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts an die Mutter, sowie im Eventualstandpunkt die Abweisung der Ermächtigung zur Betreuung im privaten Kindergarten. Sodann verlangt er die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Abänderung eines vorsorglichen Massnahmenentscheides über Kindesbelange. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Indes kann bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2. Das Obergericht hat sich in seinem über 30-seitigen Urteil ausführlich zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert, soweit diese die Sache bzw. entscheidrelevante Aspekte betrafen, und im Kern festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorbringe, sondern seine bereits im früheren Verfahren vertretenen Ansichten wiederhole.

Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollen. Er gibt seinen bekannten Standpunkt wieder, wonach dem Kind bei der Mutter unmittelbare Lebensgefahr drohe, und äussert sich dabei durchgängig appellatorisch, woran das vereinzelte Einstreuen des Wortes "willkürlich" nichts ändert, denn dies macht seine Ausführungen nicht zu Willkürrügen, umso weniger als eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils ausbleibt.

Ferner werden auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zufolge Aussichtslosigkeit keine Verfassungsrügen substanziiert.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Soweit mit dem Begehren um Verzicht auf Verfahrenskosten im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt sein sollte, wäre dieses abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es deshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli