Debt collection order validity: typed facsimile signature as valid signature under debt collection forms regulation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal to the extent it was admissible, upholding the lower courts' decisions and confirming the validity of the debt collection order. The dispute arose from a debt collection order issued against the complainant for unpaid health insurance premiums, which the complainant challenged on grounds of an incorrect name and invalid signature. The Court found the complainant's arguments on the name issue to lack substantive merit and not meet the procedural requirement to demonstrate legal error. It further rejected the signature challenge, holding that under Article 6 of the Regulation on Forms and Registers (VFRR), the term "facsimile stamp" includes digitized signatures and that a signature on a payment order need not be legible. The Court ordered the complainant to pay court costs of CHF 500.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 6 VFRR, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Debt collection order validity: typed facsimile signature as valid signature under debt collection forms regulation: The dispute arose from a debt collection order issued against the complainant for unpaid health insurance premiums, which the complainant challenged on grounds of an incorrect name and invalid signature. The Court found the complainant's arguments on the name issue to lack substantive merit and not meet the procedural requirement to demonstrate legal error. It further rejected the signature challenge, holding that under Article 6 of the Regulation on Forms and Registers (VFRR), the term "facsimile stamp" includes digitized signatures and that a signature on a payment order need not be legible. The Court ordered the complainant to pay court costs of CHF 500.
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KI-generiertCosts provision applied in the dispositive, ordering the appellant to pay court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_285/2023
Urteil vom 7. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. April 2023 (PS230050-O/U).
Sachverhalt:
A. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. xxx, ausgestellt durch das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, wurde A.________ für eine Forderung der B.________ AG (betreffend KVG-Prämien) betrieben.
B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob A.________ beim Bezirksgericht Winterthur als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde betreffend die genannte Betreibung. Am 20. Februar 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeweiterzug an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs blieb erfolglos (Urteil vom 5. April 2023).
C. Mit Eingabe vom 16. April 2023 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids bzw. die Ungültig-/Nichtigerklärung der zugrundeliegenden Betreibung sowie dass sie von allen beteiligten Gerichten/Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit ihrem Familiennamen und Vornamen in exakt dieser Reihenfolge und überdies mit Komma oder Leerschlag dazwischen anzuschreiben sei, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 17. April 2023 abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (
Art. 19 SchKG
i.V.m.
Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 74 Abs. 2 lit. c und
Art. 75 Abs. 1 BGG
).
Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2).
2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei für die im Zahlungsbefehl genannte Person nicht zuständig, wobei wegen des falschen Namens eine inkorrekte Buchung in der Schattenbuchhaltung erfolge, verlässt den Bereich sachbezogener Kritik. Die Beschwerdeführerin vermag mit der Wiederholung ihrer objektiv nicht nachvollziehbaren Theorien nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Feststellung, es liege keine falsche Schuldnerbezeichnung vor, falsch sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (
Art. 42 Abs. 2 BGG
).
3. Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 sei nichtig bzw. ungültig, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift nicht erfüllt worden seien. Es seien weder rechtliche noch praktische Gründe ersichtlich, mitgedruckte Faksimile-Unterschriften zuzulassen. Ziffer 21 der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare widerspreche
Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31)
, in welchem lediglich von der Zulässigkeit von "Faksimilestempeln" die Rede sei. Es komme hinzu, dass es sich beim Aufdruck offenbar um eine blosse Paraphe, aber nicht um eine Unterschrift handle.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich der Terminus "Faksimilestempel" in
Art. 6 VFRR
auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (Urteile 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Sodann ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Erfordernis, dass die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl lesbar ist.
4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (
Art. 68 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss