Wife's Appeal on Legal Fees in Provisional Maintenance Case Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a dispute arose during divorce proceedings between two parties regarding maintenance payments. Initially, the Nidwalden Cantonal Court approved a December 2017 agreement requiring the husband to pay the wife a monthly maintenance of CHF 3,000. The husband later requested a provisional order from the court in February 2019 to declare that he owed no maintenance from March 2019 onward, but this request was denied by the Nidwalden Cantonal Court in June 2019. Upon appeal, the Nidwalden Higher Court upheld the denial in January 2020 and ordered the husband to pay CHF 1,716.45 for procedural costs. The wife appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cost order and seeking higher compensation for the appeal process. She also requested free legal aid for the federal proceedings, which the husband opposed, and the Higher Court supported the ruling against her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 276 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 1 Abs. 1 hält; Wife's Appeal on Legal Fees in Provisional Maintenance Case Dismissed as Untimely: Initially, the Nidwalden Cantonal Court approved a December 2017 agreement requiring the husband to pay the wife a monthly maintenance of CHF 3,000. The husband later requested a provisional order from the court in February 2019 to declare that he owed no maintenance from March 2019 onward, but this request was denied by the Nidwalden Cantonal Court in June 2019. Upon appeal, the Nidwalden Higher Court upheld the denial in January 2020 and ordered the husband to pay CHF 1,716.45 for procedural costs. The wife appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cost order and seeking higher compensation for the appeal process. She also requested free legal aid for the federal proceedings, which the husband opposed, and the Higher Court supported the ruling against her.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it was filed late.
The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success due to its lateness.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
The appellant was ordered to pay compensation to the respondent for the federal court proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_285/2020
Urteil vom 9. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Danilo Unternährer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 9. Januar 2020 (ZA 19 14).
Sachverhalt:
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zwischen den rubrizierten Parteien genehmigte das Kantonsgericht Nidwalden mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 eine Vereinbarung, welche u.a. Unterhaltsleistungen von Fr. 3'000.-- pro Monat an die Ehefrau vorsah.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellte der Ehemann am 21. Februar 2019 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO mit dem Begehren um Feststellung, dass er ab März 2019 keinen Unterhalt mehr schulde. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wies das Kantonsgericht dieses Gesuch ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 9. Januar 2020 ab und es verpflichtete den Ehemann für das Berufungsverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'716.45.
Beschränkt auf den Kostenpunkt hat die Ehefrau gegen diesen Entscheid am 21. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangt eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 6'275.35. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2020 hat der Ehemann auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 hat auch das Obergericht sinngemäss auf Beschwerdeabweisung geschlossen.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der Kostenpunkt eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Im Streit um Nebenpunkte, namentlich die Kostenfolgen, folgt der Rechtsweg ans Bundesgericht grundsätzlich jenem der Hauptsache ( BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteile 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2; 5A_757/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht mithin offen.
2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. März 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 14. März 2020 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 12. April 2020, wobei sie sich, weil dies der Ostersonntag war, auf den nächsten Werktag, d.h. Osterdienstag 14. April 2020 verlängerte ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die erst am 21. April 2020 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin auf den "Fristenstillstand (Coronavirus) " und meint damit offensichtlich die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.110.4). Indes sieht diese Verordnung keinen generellen Fristenstillstand vor, sondern Art. 1 Abs. 1 hält einzig fest, dass der Stillstand bereits am 21. März 2020 eintritt,
soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons Fristen über die Ostertage stillstehen . Mithin beschränkt sich die Verordnung darauf, die Osterferien vorzuverlängern, soweit das einschlägige Verfahrensrecht solche überhaupt vorsieht (Urteil 5A_413/2020 vom 29. Mai 2020 E. 2.5). Vorliegend geht es um einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, bei deren Anfechtung gerade kein Fristenstillstand über die Ostertage zum Tragen kommt (Art. 46 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG). Entsprechend ist auch die genannte Verordnung nicht anwendbar und es bleibt dabei, dass die Beschwerdefrist am 14. April 2020 auslief.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Einer verspäteten Beschwerde konnte von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Beschwerdeführerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli