Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness of Guardianship Enforcement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn February 2018, a family court in Rheinfelden ordered a representation guardianship involving income and asset management for an individual, A.________. Following a period of confusion and an involuntary committed stay in June 2018, the court later transferred A.________ to a care center and maintained the guardianship despite her request for its removal. In January 2019, the court expanded the guardianship scope, effective immediately, and appointed a legal representative for A.________. A subsequent appeal by A.________ and her partner B.________ challenging the guardianship's immediate effect was dismissed by the Aargau cantonal court for being filed past the deadline. They then appealed to the Federal Tribunal, arguing against the procedures and the expedited enforcement of the guardianship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 445 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Timeliness of Guardianship Enforcement Challenge: Following a period of confusion and an involuntary committed stay in June 2018, the court later transferred A.________ to a care center and maintained the guardianship despite her request for its removal. In January 2019, the court expanded the guardianship scope, effective immediately, and appointed a legal representative for A.________. A subsequent appeal by A.________ and her partner B.________ challenging the guardianship's immediate effect was dismissed by the Aargau cantonal court for being filed past the deadline. They then appealed to the Federal Tribunal, arguing against the procedures and the expedited enforcement of the guardianship.
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KI-generiertUsed to refuse entry (non-entrée en matière) into the appeal concerning the lower court's decision not to enter into the merits regarding the suspension of effect (aufschiebende Wirkung) due to lack of substantiation.
Used to refuse entry (non-entrée en matière) into the appeal concerning the main decision because the appeal was not adequately substantiated regarding the lower court's reasoning.
Used to decide that no court costs shall be levied in this case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_285/2019
Urteil vom 8. April 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Rheinfelden.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Vertretungsbeistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 22. März 2019 (XBE.2019.16).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ordnete das Familiengericht Rheinfelden für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. In der Folge beantragte diese die Aufhebung der Beistandschaft.
Im Juni 2018 entfernte sich A.________ in verwirrtem Zustand aus der Wohnung, worauf sie fürsorgerisch untergebracht wurde. Am 22. November 2018 hob das Familiengericht Rheinfelden die Unterbringung zugunsten eines Eintritts ins Alterszentrum C.________ in U.________ auf. Gleichzeitig wies es den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab und ordnete die Weiterführung dieser Massnahme an.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 ordnete das Familiengericht Rheinfelden per 10. Januar 2019 eine umfassende Beistandschaft an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde A.________ mit Rechtsanwalt D.________ ein Verfahrensbeistand gegeben. Das Dispositiv mit Kurzbegründung wurde A.________ über ihren Rechtsvertreter am 11. Februar 2019 eröffnet.
Am 1. März 2019 erhoben A.________ und ihr Lebenspartner B.________ gegen diesen Entscheid, insbesondere gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung, eine Beschwerde. Darauf trat das Obergericht des Kantons Aargau zufolge Ablaufes der Beschwerdefrist nicht ein.
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 28. März 2019 (Postaufgabe am 1. April 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Das Obergericht hat festgehalten, gegen den Entscheid in der Sache könne erst nach dessen vollständiger (begründeter) Ausfertigung Beschwerde erhoben werden. Indes habe der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die sofortige Vollstreckbarkeit der als vorsorgliche Massnahme verfügten umfassenden Beistandschaft den Charakter einer vorsorglichen Massnahme im Sinn von Art. 445 ZGB und sei deshalb selbständig innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen anfechtbar. Angesichts der Eröffnung des Dispositives am 11. Februar 2019 sei die am 1. März 2019 erhobene Beschwerde jedoch verspätet.
Ferner wies das Obergericht auf die Eingabe des eingesetzten Rechtsvertreters vom 18. März 2019 hin, wonach er für A.________ einen vollständig begründeten Entscheid verlangt habe und die persönliche Eingabe von A.________ als Gefühl der Hilflosigkeit zu werten sei, dass sie einen schnellen Abschluss des Verfahrens zur Beseitigung der Unsicherheit über die Zukunft möchte.
3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nur in der Sache selbst, nicht aber zu den Nichteintretenserwägungen.
In der Sache selbst wird zuerst das Familiengericht den vollständig begründeten Entscheid ausfertigen, welchen die Beschwerdeführerin beim Obergericht anfechten kann. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführung vor Bundesgericht im heutigen Verfahrensstadium unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten.
In Bezug auf den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Frage der aufschiebenden Wirkung erfolgen in der Eingabe an das Bundesgericht wie gesagt keine Ausführungen, weshalb diesbezüglich gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Präsidialentscheid ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, Rechtsanwalt D.________, dem Bezirksgericht Rheinfelden, Abteilung Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli