Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_284/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against attachment certificates due to insufficient legal substantiation under federal procedural law

Geschäftsnummer 5A_284/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge and refused to enter into the matter, leaving the lower cantonal court's judgment upholding attachment certificates intact, with the appellant bearing the procedural costs. The dispute arose from debt collection proceedings where the debtor challenged attachment documents and was unsuccessful before both cantonal instances. The Supreme Court based its decision on Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the submission failed to meet the strict legal requirements for substantiating a federal appeal, notably by failing to adequately address the lower court's reasoning regarding the prohibition of new facts under Art. 326 of the Civil Procedure Code (ZPO).

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 326 ZPO, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of appeal against attachment certificates due to insufficient legal substantiation under federal procedural law: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Pfändungsurkunden Arrestverfahren Streitgegenstand Zivilprozessordnung Prozessvoraussetzung Inkasso formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_284/2026

Urteil vom 15. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Birmensdorf,

Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf.

Gegenstand

Pfändungsurkunden,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. März 2026 (PS260080-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen die letzten Pfändungen. Mit Urteil vom 2. Februar 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Weitere Eingaben folgten. Mit Entscheid vom 10. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5A_283/2026) - hat der Beschwerdeführer am 28. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgehalten, die Beschwerde ungenügend begründet zu haben. Verschiedene Anträge und Vorbringen scheiterten am Novenverbot (Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer bringe vor, das Bezirksgericht habe eine Stellungnahme vom 25. Mai 2025 nicht berücksichtigt, doch gehe aus den Akten nicht hervor, dass er sie eingereicht oder in der Beschwerde sich darauf bezogen habe. Dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 500.-- und eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt habe, sei nicht zu beanstanden, insbesondere aufgrund der Wiederholung bereits mehrfach abgeurteilter Einwände.

4. Der Beschwerdeführer hält die zehntägige Beschwerdefrist für zu kurz, zumal er während dieser Frist zwei Beschwerden schreiben müsse. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich vorgegeben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Er kritisiert, dass der Entscheid nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden ist. Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) befasst er sich nicht. Haltlos ist die aufgeworfene Frage, ob die Delegation an die Gerichtsschreiberin mit den Unterschlagungen und Unwahrheiten im Entscheid zu tun habe. Ebenso wenig erläutert er, weshalb hinter dem Entscheid sachfremde Motive stehen sollen, weil er ausschliesslich von Frauen gefällt worden ist.

Mit den Erwägungen des Obergerichts (oben E. 3) setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, Art. 326 ZPO als verfassungswidrig zu bezeichnen, und vorzubringen, das Novenverbot sei nicht relevant, weil alles in früheren Verfahren bereits gesagt worden sei. Ebenso wenig genügt es, bei der Kostenauflage zu behaupten, die gesetzliche Grundlage fehle und der Sachverhalt passe nicht dazu. Hinsichtlich der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 legt er nicht dar, dass er sie dem Bezirksgericht im vorliegenden Verfahren eingereicht hätte. Ob er sie in einem früheren Verfahren (offenbar zur Rechtsöffnung) eingereicht hat, ist nicht von Belang.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg