Parents' Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation in Child Custody Removal Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a pair of parents whose children were taken into custody by a child protection authority due to a report of danger from the school office, leading to the children's placement in an institution in December 2011. Following various legal proceedings initiated by the parents starting in May 2013, an assessment concluded in December 2014 determined that both parents were unfit to raise the children and that returning them was not advisable. The child protection authority subsequently revoked the parents' rights to determine the children's place of residence and placed the children in a confidential location. The parents' appeal to the cantonal court against this decision was dismissed, prompting them to file a further complaint with the Federal Tribunal in March 2018.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation in Child Custody Removal Case: Following various legal proceedings initiated by the parents starting in May 2013, an assessment concluded in December 2014 determined that both parents were unfit to raise the children and that returning them was not advisable. The child protection authority subsequently revoked the parents' rights to determine the children's place of residence and placed the children in a confidential location. The parents' appeal to the cantonal court against this decision was dismissed, prompting them to file a further complaint with the Federal Tribunal in March 2018.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the provision concerning decisions by the President in simplified procedure due to manifestly insufficient substantiation.
The court imposed the court costs on the appellants.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_284/2018
Urteil vom 3. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.
Gegenstand
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Platzierung von C.________ und D.________, Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 16. Januar 2018 (KES.2017.12-K2).
Sachverhalt:
C.________ (2005) und D.________ (2007) sind die Kinder von A.________ und B.________. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Schulamtes entzog die damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern am 7. Dezember 2011 die Obhut und platzierte die Kinder in einer Institution. Auf Betreiben der Eltern hin wurde die Lage ab Mai 2013 neu beurteilt, wobei zahlreiche Rechtsmittelverfahren erfolgten, u.a. auch in Bezug auf die Mitwirkungspflicht der Eltern. Im Gutachten vom 2. Dezember 2014 kam die Gutachterin zum Schluss, beiden Eltern sei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und eine Rückgabe der Kinder nicht vertretbar.
Vorliegend geht es um den von der KESB St. Gallen bestätigten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, unter Platzierung der Kinder an einem nur der Behörde bekannten Ort. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel wies die Verwaltungsrekurskommission nach mehrfacher Gehörsgewährung und Anhörung der Kinder am 26. April 2017 ab, wobei die Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt fernblieben.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 16. Januar 2018 (begründet am 20. Februar 2018) ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 wenden sich die Eltern an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Das Verfahren vor Bundesgericht ist grundsätzlich schriftlich. Eine öffentliche Parteiverhandlung - verlangt mit der Begründung, alle involvierten Beamten seien zur definitiven Klärung des Falles anzuhören und die Akten seien zur Einsicht einzuholen - kann zwar angeordnet werden (vgl. Art. 57 BGG ), findet aber nur unter ausserordentlichen prozessualen Umständen statt. Vorliegend wurden die Parteien von allen drei kantonalen Instanzen angehört, von der KESB sogar mehrere Male, wobei sie den Verhandlungen verschiedentlich fernblieben. Die Sache ist spruchreif und eine weitere Verhandlung entbehrlich. Soweit sinngemäss ein Gesuch um Einsicht in die kantonalen Akten gestellt wird, kann diese bei den jeweiligen kantonalen Instanzen erfolgen, wo die Akten liegen; sie wurden vorliegend, weil der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte, ausnahmsweise nicht eingeholt.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und eine Darlegung, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, erfolgt nicht:
Die Beschwerdeführer richten zahlreiche Vorwürfe (Willkür, Befangenheit, Folter, Freiheitsberaubung und Entführung von Kindern sowie undemokratisches feudalistisches Vorgehen wie im dunklen Mittelalter) an die KESB und das Schulamt; Anfechtungsobjekt kann aber einzig der Entscheid des Kantonsgerichts bilden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Ferner ist das Bundesgericht zur Aufklärung angeblich strafrechtlicher Sachverhalte nicht zuständig.
In Bezug auf den angefochtenen Entscheid sprechen die Beschwerdeführer abstrakt davon, das Kantonsgericht übernehme die Lügen und Betrügereien der anderen Behörden und alle Richter seien befangen und korrupt; mit pauschalen Vorwürfen, die nicht ansatzweise auf den konkreten Fall Bezug nehmen, ist keine Rechtsverletzung darzutun. Ferner können Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Überdies wären betreffende Gesuche so früh als möglich zu stellen.
Soweit schliesslich sinngemäss vorgebracht wird, Zeugen wären wichtig und könnten Klarheit bringen, wird nicht dargelegt, wann entsprechende Beweismittel im kantonalen Verfahren beantragt und inwiefern diese in Verletzung verfassungsmässiger Rechte abgewiesen worden wären; es genügt nicht, abstrakt zu sagen, es seien nie Zeugen zugelassen worden, und den Behörden in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, sie würden einer pauschalen Wahnvorstellung unterliegen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli