Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_283/2026 KI-generiert

Dismissal of debtor's insufficiently substantiated appeal regarding seizure certificate and clerical date errors under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 5A_283/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal against a cantonal supervisory authority decision concerning a seizure certificate (Pfändungsurkunde), leaving the lower instance rulings and the corrected seizure document in force, and ordered the appellant to bear the court costs. The dispute arose from a debtor's challenge regarding a clerical error in the seizure date on a seizure certificate and the adequacy of the cantonal proceedings, which the lower courts had dismissed. The decisive legal basis comprises Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring a sufficiently substantiated grievance meeting federal pleading standards, which the appellant failed to provide.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debtor's insufficiently substantiated appeal regarding seizure certificate and clerical date errors under the Federal Supreme Court Act: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_283/2026

Urteil vom 15. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Birmensdorf,

Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf,

1. Kanton Zürich,

vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich 1,

2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17,

Postfach, 8087 Zürich.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. März 2026 (PS260003-O/U).

Erwägungen:

1. Am 5. September 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Dietikon gegen die Pfändungsurkunde Nr. xxx vom 7. August 2024 des Betreibungsamtes Birmensdorf. Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 10. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5A_284/2026) - hat der Beschwerdeführer am 28. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgehalten, die Beschwerde ungenügend begründet zu haben. Zudem sei das Datum der Ergänzungspfändung auf der Pfändungsurkunde unbestrittenermassen falsch notiert worden. Dies sei jedoch berichtigt worden. Es handle sich um ein redaktionelles Versehen. Das falsche Pfändungsdatum habe keine Folgen gehabt und Ungültigkeits- oder Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich.

4. Der Beschwerdeführer hält die zehntägige Beschwerdefrist für zu kurz, zumal er während dieser Frist zwei Beschwerden schreiben müsse. Die Beschwerdefrist ist gesetzlich vorgegeben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Er kritisiert, dass der Entscheid nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden ist. Mit dem für die Unterschriftenregelung massgeblichen kantonalen Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) befasst er sich nicht. Haltlos ist die aufgeworfene Frage, ob die Delegation an die Gerichtsschreiberin mit den Unterschlagungen und Unwahrheiten im Entscheid zu tun habe. Ebenso wenig erläutert er, weshalb hinter dem Entscheid sachfremde Motive stehen sollen, weil er ausschliesslich von Frauen gefällt worden ist.

Mit den Erwägungen des Obergerichts (oben E. 3) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht (im Zusammenhang mit einer angeblichen Doppelbelastung zweier Bankkonten) Vertuschung und mangelndes Verständnis des Sachverhalts vorzuwerfen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg