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5A_283/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Compulsory Real Estate Sale Dismissed for Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_283/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Compulsory Real Estate Sale Dismissed for Insufficient Reasoning The case concerns a debtor's challenge against the compulsory sale of her real estate, which was auctioned on May 5, 2023, following a request for realization filed in August 2021. The lower cantonal courts (District Court and Cantonal High Court as the supervisory authority for debt collection and bankruptcy) rejected the debtor's complaints regarding the realization process, including claims of nullity, the inadmissibility of reverting the sale, and procedural issues like procedural costs and the timing of the realization request. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the debtor failed to address the reasoning of the Cantonal High Court specifically, neglecting the requirement under Article 42(2) BGG to concisely argue how the contested decision violated the law, thus failing to provide a sufficiently reasoned submission.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Compulsory Real Estate Sale Dismissed for Insufficient Reasoning: The lower cantonal courts (District Court and Cantonal High Court as the supervisory authority for debt collection and bankruptcy) rejected the debtor's complaints regarding the realization process, including claims of nullity, the inadmissibility of reverting the sale, and procedural issues like procedural costs and the timing of the realization request. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the debtor failed to address the reasoning of the Cantonal High Court specifically, neglecting the requirement under Article 42(2) BGG to concisely argue how the contested decision violated the law, thus failing to provide a sufficiently reasoned submission.

Schlagwörter

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Verwertung Immobilienvermögen Zwangsversteigerung Konkursmasse Inkasso Recht auf Besitzkehrung Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to insufficient reasoning (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_283/2025

Urteil vom 9. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Betreibungsamt Bezirk Arbon,

Bahnhofstrasse 3, Postfach 300, 8590 Romanshorn.

Gegenstand

Verwertung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. März 2025 (BS.2025.4).

Erwägungen:

1. Am 10. August 2021 stellte die B.________ AG in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon das Verwertungsbegehren. Die Steigerung des betreffenden Grundstücks erfolgte am 5. Mai 2023.

Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Arbon. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 31. Januar 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 25. März 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr von Fr. 800.--.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 15. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Die Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehemann C.________ unterzeichnet, dessen Unterschrift aus früheren Verfahren bekannt ist. C.________ hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren teils vertreten und teils ihre Eingaben mitunterzeichnet. Er scheint weder am bundesgerichtlichen Verfahren teilnehmen noch die Beschwerdeführerin vertreten zu wollen. Zur Beschwerde in eigenem Namen wäre er nicht berechtigt (

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

) und er könnte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht vertreten (

Art. 40 Abs. 1 BGG

). Es wird darauf verzichtet, ihn als Vertreter oder Beschwerdeführer am Verfahren zu beteiligen. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihm in künftigen, gleich gelagerten Fällen dennoch Kosten auferlegt werden könnten, wenn er die Beschwerdeführerin juristisch unterstützt, die Beschwerde verfasst und mit unterschreibt (

Art. 66 Abs. 3 BGG

; vgl. Urteil 5A_538/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3).

3. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

4. Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, zentrale Beschwerdepunkte ignoriert, relativiert oder mit allgemeinen Floskeln abgetan zu haben, wodurch das rechtliche Gehör verletzt, das Recht verweigert und der Zugang zu einem funktionierenden Justizverfahren abgeschnitten worden sein soll. Sie geht jedoch nicht auf die Erwägungen des Obergerichts ein, das sich eingehend zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen geäussert hat (Nichtigkeit, Unmöglichkeit des Rückkommens auf die Verwertung, Einreichung von Dokumenten durch die B.________ AG im Verwertungsverfahren, Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheids, Zeitpunkt des Verwertungsbegehrens, Eintrag im Geschäftsprotokoll, Auferlegung einer Verfahrensgebühr).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg