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5A_283/2023 KI-generiert

Supervisory Review of Debt Enforcement Procedure Nullification and Bankruptcy Initiation for Sole Proprietorship

Geschäftsnummer 5A_283/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the owner of a sole proprietorship who is being pursued by a foundation, acting as a creditor, for unpaid employer contributions through debt enforcement proceedings. After initially issuing a deficiency certificate following the liquidation of assets, the local debt collection office discovered the business's registration in the commercial register and reversed the certificate, indicating potential bankruptcy proceedings. The proprietor contested this decision by appealing to the canton’s higher court, which dismissed the complaint and ruled in favor of proceeding via bankruptcy. Subsequently, the proprietor filed a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the existence of the debt and the dismissal of previous objections during the enforcement process.

Legislator-Regeste

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Art. 115 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supervisory Review of Debt Enforcement Procedure Nullification and Bankruptcy Initiation for Sole Proprietorship: After initially issuing a deficiency certificate following the liquidation of assets, the local debt collection office discovered the business's registration in the commercial register and reversed the certificate, indicating potential bankruptcy proceedings. The proprietor contested this decision by appealing to the canton’s higher court, which dismissed the complaint and ruled in favor of proceeding via bankruptcy. Subsequently, the proprietor filed a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the existence of the debt and the dismissal of previous objections during the enforcement process.

Schlagwörter

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Verlustschein, Art des Betreibungsverfahrens Betreibung auf Konkurs Betreibungsregister Betreibung auf Pfändung Einzelfirma juristische Person Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member dismissed the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_283/2023

Urteil vom 1. Mai 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Einzelfirma B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Verlustschein, Art des Betreibungsverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. März 2023 (ABS 23 19).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung "B.________". Sie wird von der Stiftung C.________ (Gläubigerin) aufgrund ausstehender Arbeitgeberbeiträge betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland). Nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags stellte die Gläubigerin am 4. Juli 2022 das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung am 3. August 2022. Am 14. September 2022 stellte es einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. Am 22. Dezember 2022 wies die Gläubigerin das Betreibungsamt auf den Handelsregistereintrag hin. Am 3. Januar 2023 hob das Betreibungsamt den Verlustschein auf und stellte der Beschwerdeführerin den Erlass einer Konkursandrohung in Aussicht.

Am 12. Januar 2023 (Postaufgabe) gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 28. März 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der Gläubigerin kein Geld zu schulden. Der Bestand der Forderung könne vom Betreibungsamt und von der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Das Obergericht hat sodann erwogen, die Betreibung wäre auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen gewesen und die unrechtmässige Fortsetzung auf dem Weg der Pfändung sei nichtig. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den Verlustschein aufgehoben und die Fortsetzung auf dem Weg des Konkurses in Aussicht gestellt habe.

4. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, der Gläubigerin nichts zu schulden. Sie setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass dies nicht Verfahrensthema sei. Sodann äussert sie sich zum Rechtsvorschlag. Sie macht geltend, dieser sei nicht beachtet und ohne Begründung nicht angenommen worden und er sei einfach so beseitigt worden. Diese Ausführungen sind unklar. Soweit sie damit geltend machen möchte, die Betreibung werde trotz bestehenden Rechtsvorschlags fortgesetzt, übergeht sie, dass der Rechtsvorschlag nach den obergerichtlichen Feststellungen beseitigt wurde (vgl. oben E. 1). Gegen die Beseitigung des Rechtsvorschlags hätte sie die dafür vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen müssen. Weshalb die Betreibung bei beseitigtem Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt werden könnte, legt sie nicht dar. Das Bundesgericht kann der Beschwerdeführerin schliesslich keine Hinweise geben, was sie in Bezug auf den Bestand der Forderung oder den Rechtsvorschlag noch unternehmen könnte. Sie hat sich dazu an einen Anwalt oder eine Anwältin oder eine andere Rechtsberatungsstelle zu wenden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg